i-Kfz App Kraftfahr-Bundesamt Fahrzeugschein

  • #51

    :) Sieh mal einer an. Mir sind diese ganzen Zettel so egal, dass ich noch nicht mal 1 und 2 unterscheiden kann. Ich weiß nur, ich brauche das kleine Ding zur HU und theoretisch auch bei der Fahrt. Aber bevor ich es mangels Wertschätzung verliere (weil es eben für mich nicht vernünftig mitzuführen ist), freu ich mich über die digitale Version. Dieses Gerät ist sowieso immer dabei.

    Viele Grüße,

    Michael

  • #52

    So ist es mir auch bekannt.

    Des weiteren wurde verschiedentlich berichtet, dass es bisweilen einiger Suche bedarf, bis man einen TÜV/DEKRA Prüfer findet, der bereit ist, diese Austragung vorzunehmen.

    Also die Betroffenen müssen vlt. mehrere Prüfstellen ansprechen, aber am Ende sollte die Austragung funktionieren.

    Das hätte in vielen Fällen den großen Vorteil, dass endlich Radialreifen montiert werden könnten, was ein deutlich besseres Fahrverhalten zur Folge hätte.

  • #53

    Ronny.Ste


    Ich will mich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen. Aber wenn ich z.B. den folgenden Text lese würde

    ich sagen das ein Austragen aus dem Schein unnötig ist. Ich habe bis jetzt auch nichts anderslautendes

    dazu gelesen (Text aus meiner Zusammenfassung s.u.)

    ---------------------------------------

    Selbst der Gesetzgeber sieht es nicht mehr so eng.

    Deshalb hier zuerst einmal ein Artikel des Bundesministerium für Digitales und Verkehr vom 25.03.2024:


    Bund und Länder haben in Bezug auf die Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern die

    nachstehend beschriebene gemeinsame Vorgehensweise abgestimmt:


    Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern


    Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Reifenhersteller

    In der Übereinstimmungsbescheinigung (engl. Certificate of Conformity, COC) bzw. in der Zulassungs-

    bescheinigung (ZB) Teil I ist ein Reifen von Hersteller A eingetragen. Verwendet wird ein typgenehmigter

    Reifen des Herstellers B der gleichen Reifenbauart mit gleicher Größenbezeichnung, alle übrigen

    Parameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie sind gleich oder höherwertig.


    Beurteilung:

    Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.


    Ich denke das TÜV und Polizei von dieser Änderung informiert sind und es deshalb keinerlei Probleme

    gibt auch wenn im Schein noch eine Markenbindung eingetragen ist. Nur so ergibt die Neuregelung

    meiner Meinung nach überhaupt einen Sinn.


    Gruß, Thomas :boywink:

  • #54

    ThomasLIP


    Der von dir zitierte Text geht so weiter:



    Fall 1c: Abweichende Reifengröße außerhalb der freigegebenen Reifengrößen


    Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen der gleichen Reifenbauart,

    1. der schmaler als der schmalste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist oder
    2. der breiter als der breiteste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist oder
    3. dessen Abrollumfang geringer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifens mit dem geringsten Abrollumfang oder größer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB genannten zulässigen Reifens mit dem größten Abrollumfang ist.

    Beurteilung:

    Dies ist nicht zulässig. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis des Kraftrads, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell aufgeführten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (siehe weiter zu beachtende Erläuterungen unter dem Punkt Schlussfolgerung).


    Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge


    Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind (z. B. Genehmigung nach § 20 o. § 21 StVZO) oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen- Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden, wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist.

    Beurteilung:

    Dies ist nicht zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell genannten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (weiter zu beachtende Erläuterungen siehe Punkt Schlussfolgerung).


    Schlussfolgerung:


    Erlischt gemäß Fall 1c oder Fall 2 durch die Verwendung abweichender Rad-/Reifenkombinationen die Betriebserlaubnis eines Kraftrads, so ist ein entsprechender

    Nachweis nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO bzw. eine Begutachtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO erforderlich. In diesem Zusammenhang muss die Einhaltung aller betroffenen Vorschriften (z. B. bezgl. des Reifenfreiraums, der Genauigkeit der Anzeige des Geschwindigkeitsmessers) bestätigt werden. Da solche Prüfungen (z. B. auf Freigängigkeit) im Rahmen der Genehmigung des Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 auf Grund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandenen Fahrzeugzuordnung nicht vorgesehen sind, stellt die alleinige Genehmigung eines Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 in einem solchen Fall keinen ausreichenden Nachweis im Rahmen einer Änderung nach § 19 Abs. 3 StVZO dar. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis

    im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO.

    Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise hinsichtlich der Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern ist anzuwenden

    1. bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt wurden und
    2. ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen.

    Als Herstellungsdatum gilt die Angabe (DOT-Kennzeichnung der Kalenderwoche und des Jahres der Produktion) auf dem Reifen.




    Das bedeutet, dass bei älteren Fahrzeugen ohne EU-Typengenehmigung oder wenn

    ein sehr exotischer Reifen vorgeschrieben ist, die Freiheit der Bindung nur durch eine

    Austragung möglich ist.


    Soweit ich weiß, existiert eine Herstellerbindung ja eher bei alten Motorrädern.

    Aktuellere Fahrzeuge besitzen ja die EU-Typengenehmigung.


    In diesem Video wirds ab Minute 13 interessant:


    TÜV 2025: Neue Regeln für Motorradreifen – Alles, was du wissen musst!

  • Hey,

    dir scheint die Diskussion zu gefallen, aber du bist nicht angemeldet.

    Wenn du ein Konto eröffnest merken wir uns deinen Lesefortschritt und bringen dich dorthin zurück. Zudem können wir dich per E-Mail über neue Beiträge informieren. Dadurch verpasst du nichts mehr.


    Jetzt anmelden!