Beiträge von Ronny.Ste

    Opa-Kalle


    Verstehe ich das also richtig?


    Alle alten Erste-Hilfe-Nachweise (vor 01.04.2015) gelten weiter lebenslang (Bestandsschutz).


    Die ab diesem Zeitpunkt absolvierten Erste-Hilfe-Kurse erfüllen die neuen Anforderungen und gelten dadurch ebenfalls.


    Ab 19.03.2019 gelten die Anforderungen auch für Erweiterungen der Fahrerlaubnis, die bis dahin absolvierten Kurse im Zuge des Bestandsschutzes also auch.


    Damit gelten also faktisch trotzdem alle Erste-Hilfe-Nachweise, die - egal wann - ausgestellt wurden, für den Fahrerlaubniserwerb, weil sie entweder durch Bestandsschutz oder durch Erfüllung der neuen Anforderungen gelten, als ausreichend?

    Das lese ich immer wieder (meist mit Stichtag / Jahr) 2017.

    Weißt Du, in welche Verordnung das Eingang gefunden hat?


    In der FeV findet sich das nicht und bei mir (A-Schein 2024) wurde der

    alte Erste-Hilfe-Kurs (Sofortmaßnahmen am Unfallort) aus dem Jahr 1988

    problemlos akzeptiert.


    Sogar auf meine Nachfrage erhielt ich sowohl von der Führerscheinstelle

    als auch von der Fahrschule die Auskunft: Ausreichend und lebenslang gültig.

    Ich habe die Komfort-Sitze gleich dazu gekauft und die Standard-Sitze im ausgebauten Zustand erhalten.

    Ebenso die Originalscheibe, die höhenverstellbare Scheibe war bereits montiert.


    Die Montage wurde nicht berechnet (Verhandlungssache)


    Wenn der Händler zum Originalpreis den Preis für das Zubehör addiert, gehört Dir ja beides. Wenn Du mit dem Händler nur einen abschlägigen Aufpreis vereinbarst, könnt ihr auch Anderes vereinbaren.

    Die Vorschriften zum Erwerb der Fahrerlaubnis sind in der

    Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt, diese gilt bundesweit.


    In §19 ist die Unterweisung in Erster-Hilfe geregelt, eine Verfallsfrist ist hier nicht vorgesehen:

    § 19 FeV - Einzelnorm


    " ...

    (2) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung einer für solche Schulungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, geführt. Im Falle der Erweiterung oder der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist auf einen Nachweis zu verzichten, wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 teilgenommen hat.

    ... "


    Auch zum Gelblicht ist die rechtliche Lage klar:


    "... Dies ist jedoch häufig mit dem Problem verbunden, dass der Verkehrsteilnehmer bei für ihn geltendem Gelblicht nicht mehr bis zur Haltelinie anhalten kann, ohne den nachfolgenden Verkehr zu gefährden. Folglich entfällt die für gelbes Ampellicht in § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 5 StVO angeordnete Wartepflicht, wenn der Bremsweg bei mittlerem Bremsen nicht ausreicht und ein starkes oder sogar gewaltsames Bremsen mit Blockierspur nötig ist, um an der Haltelinie zu halten. Der Kraftfahrer darf dann zügig und vorsichtig unter Beachtung des Querverkehrs durchfahren (vgl. BGH VersR 2005, 954).... "


    Muss man bei einer gelben Ampel anhalten? - Bussgeldprofi.de

    Das ist falsch, und kann als verkehrsgefährdendes Verhalten zum Abbruch der Prüfung führen.

    Du bist während der Prüfungsfahrt auch nicht für das Fahrschulauto verantwortlich, wenn das

    Fahrschulauto nicht mit über die Kreuzung kommt, hältst Du verkehrsgerecht an geeigneter

    Stelle an.


    Der Erste-Hilfe-Kurs verfällt ebenfalls nicht. Er ist lebenslang gültig - auch für den Führerschein-Erwerb.

    Ich habe meinen A-Schein im Jahr 2024 gemacht. Als Nachweis genügte der Nachweis des

    Erste-Hilfe-Kurses aus dem Jahr 1988. Über den Sinn lässts sich streiten.

    Ich denke der Wink mit dem Zaunpfahl von Winterfahrer bezog sich darauf, dass der Thread nicht mit allem Möglichen zugetextet wird, sondern es bei der Liste mit den Kilometerständen bleibt.


    Ich fände das auch ganz hilfreich, weil man dann zum Kopieren nicht Seiten zurückblättern müsste.


    Gerade bei den Texten von ThomasLIP , ist mit zwei Beiträgen wieder eine Seite voll. ;)

    Dann war das wsl. einfach eine unglückliche Begrifflichkeit.


    Eher "Partner" als "Tochter".


    Vom Tochter würde man sprechen, wenn Yamaha von Toyota

    (mit) gegründet oder nachträglich aus dem Konzern ausgelagert wurde.


    Spielt ja auch keine Rolle. Ich finde jede Kooperation der

    japanischen Hersteller nützlich, weil sich Synergien nutzen lassen

    und das langfristig wahrscheinlich zu einer Festigung der

    Marktposition führt.


    Die Kooperationen mit chinesischen Herstellern birgt da am Ende größere Risiken.