Verkehrsrecht bei Gruppenfahrten

  • #11


    Das würde ja juristisch heissen, dass man in der Gruppe keinen Versicherungsschutz erhält, ausser den eigenen Kaskoschutz???? Oder bezieht sich der Schadensersatz auf Schmerzensgeld und sowas...?
    Ansonsten könnte ich als Hinterherfahrender jedem, den ich nicht so sehr mag, das Heck wegrasieren ohne versicherungstechnische Konsequenzen für mich?
    Was wäre denn, wenn es einen Polizeibericht gäbe, in dem Fahrer 3 als der Schuldige dokumentiert ist?


    Und wann ist man eine Gruppe? Ab 2,3,4...oder wievielen Mitfahrern? Fragen über Fragen, aber solche Rechtsprechung hätte ich eher im asiatischen(o.ä.) Raum erwartet...




    :think: LG Frank

    Nach 3 Jahren NC750x DCT hab ich jetzt was tierisches...einen Tiger und 95 Pferde Triumph Tiger 800 XRX

  • #12

    nichts schöneres als in einem Chopperkonvoi mit zu schwimmen, da weiss jeder jerderzeit was Sache ist..... :dance:

    Physik ist nur trocken , wenn der Tank leer ist

  • #13

    Wie man mit-ohne Sicherheitsabstand fahren kann, auch in einer Gruppe, ist mir eh schleierhaft. Wenn ich schon so Sprüche gehört habe, daß der Guide auf "dicht dran bleiben" bestand, wäre das bei mir der Punkt gewesen, wo ich freundlich abgewunken hätte.


    Bei uns zieht sich eine Gruppe auch mal auf zwei km auseinander - irgendwann kommt man schon wieder zusammen. Auf Passauffahrt dürfte es sich manchmal noch weiter strecken. Man sieht sich ja oben wieder.


    Ich für meinen Fall fahre gerne mit Gruppe - weil die Pausen mehr Spaß machen - aber ich fahre nicht im Pulk.



    Wie bindend ist eigentlich ein Urteil eines Oberlandesgerichtes für die Allgemeinheit? Muss das Urteil in einem ähnlichen Fall gleich aussehen? Oder kann es nächstes Mal ganz anders ausgehen?




    Ich finde leider den Link nicht mehr... Vor ein paar Wochen gab es einen Motorradunfall, wo ein paar Motorräder einer Gruppe zu Fall kamen, weil sie nach einer Kurve auf ein langsameres Auto aufliefen. Also nicht mal, daß das Auto entgegenkam oder seitlich rausfuhr. Es fuhr nur einfach (zu) gemütlich vor sich hin. :shock:


    Daß man deshalb, gleich mit mehreren Fahrzeugen stürzt, muss man auch erstmal schaffen. :doh:

  • #14

    Die Diskussion entfernt sich ein wenig von dem, was Wossi hier offensichtlich versucht klar zu machen.


    Die Rechtslage bei Gruppenfahrten ist nach den Ausführungen des Anwalts anders als bei einer Alleinfahrt.
    Leider führt dies dazu, dass bei Unfällen bei Gruppenfahrten kaum die Möglichkeit besteht, den Verursacher haftbar zu machen, weil die Gerichte davon ausgehen, dass ein stillschweigendes Einverständnis zum Brechen von üblichen Regeln innerhalb der Gruppe vorliegt.


    Das ganze wird richtig kritisch, wenn bei einem Unfall Personenschäden mit Langzeitfolgen auftreten und sich die Versicherungen versuchen auf der Basis der Zahlungsverpflichtung zu entziehen.


    Betrachtet man die rechtliche Situation, so sollte es entweder die vom Anwalt empfohlene schriftliche Vereinbarung geben... oder aber im Falle eines Unfalles sollten alle dafür sorgen, dass es sich nicht um eine "Gruppenfahrt" gehandelt hat. D.h. alle nicht direkt am Unfall beteiligten sind nur zufällige Zeugen oder später zu dem Unfall hinzu gekommen und gehören nicht zu einer gemeinsam fahrenden Gruppe.


    Im wesentlichen geht es dabei nicht einmal darum einen Unfallverursacher persönlich in Haftung zu nehmen, sondern darum, dafür zu sorgen, dass sich die Versicherung des Unfallverursachers nicht auf "Gruppenfahrt" berufen kann.


    Im Prinzip sollten sich die Unfallbeteiligten im Fall der Fälle einfach nicht kennen.

    Wenn ich einmal GROß bin, heirate ich mein Motorrad...

    2 Mal editiert, zuletzt von sundog ()

  • #15

    Das schafft man dann, wenn der Sicherheitsabstand nicht gegeben ist. Und auch in der Gruppe gilt: Einer schläft immer...



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    Soichane Sechse wia uns Fünfe gibt's koane Viere, weil mia Drei de zwoa Oanzig'n san


    Historie: Pantheon 125 2T (31' km) und Beverly 125 (44' km), MP3 400 LT (64' km)

  • #16

    Auch das mit der schriftlichen Erklärung ist eigentlich Dummfug.


    Man sollte einfach grundsätzlich immer so fahren, daß der Abstand zum Vordermann ausreicht, um anzuhalten - und ihn nicht übern Haufen zu fahren. Dann braucht man die Diskussion wegen Ansprüchen gar nicht erst.


    Das war das, was ich oben als Gruppenfahren vs. Pulkfahren unterschieden habe.


    Aber nochmal:



    Ist das Urteil des OLG Frankfurt bindend? Oder ist das ein Urteil - und ein anderes Gericht kann ggf wieder anders entscheiden? :think:




    Ich denke, es wird trotzdem jeder Fall einzeln verhandelt. Und dann stellt sich schon die Frage: Ist der Hintermann mit 10 m oder mit 50 m Abstand hinterhergefahren?


    Also nicht: Schriftliche Erklärung vorab unterschreiben, keine Zeugenaussagen zurechtbiegen, sondern während der Fahrt schon das Hirn einschalten und ausreichend Abstand einhalten. Auch des eigenen Lebens zuliebe :geek:

  • #17

    Da stellt sich mir doch die Frage, was denn juristisch ein Pulk ist (falls im Urteil wirklich dieser Begriff verwendet wird). Zählen da ein paar Motorradfahrer, die der StVO folgen (mit entsprechendem Abstand etc.) schon dazu oder wird es erst ein Pulk, wenn das leider häufig übliche Schwarm-Verhalten beobachtet werden kann?

  • #18

    Ich denke nicht, daß die StVO den Begriff "Pulk" kennt. :lol: Das ist meine persönliche Definition.


    Aber ich denke, wir verstehen das selbe darunter:



    Übrigens - ich falte bei der erstbesten Gelegenheit meinen Hintermann verbal zusammen, wenn er mir mit Mini-Abstand am Heck hängt. Meine Freunde wissen, daß ich das nicht leiden kann und entsprechend gereizt reagiere. :whistle:

  • #19

    Konvoimässig versetztes fahren ist das A+O das kann man bereits ab 2 fahrer schon praktizieren.........man bleibt beharrlich auf der einen seite die man nach der abfahrt gewählt hat bis zur nächsten rauchpause dein freiraum/abstand gilt grundsätzlich zum nächsten auf deiner seite......überholen in diesem sinne gibts nicht.... an kreuzungen wird genau so parallell aufgeschlossen und genauso losgefahren ........so kann man verdichtet fahren besonders und gerade innerorts..........damit z.b. viele im gleichen wisch über die kreuzung kommen


    Z.b überland können die abstände durchaus grösser werden damit jeder die ideallinie fahren kann...aber sobalds wieder enger wird , wird sogleich wieder auf seiner seite gefahren auf der er mal losgefahren ist ......





    Wird so gefahren dann sind chancen um ein vielfaches geringer in eine solche Rechtslage zu geraten


    .

    Physik ist nur trocken , wenn der Tank leer ist

    3 Mal editiert, zuletzt von alprider ()

  • #20

    Durch die Fahrt in der mündlich vereinbarten Gruppe missachtet man bereits die StVO, denn Gruppenfahrten sind melde- und genehmigungspflichtig.


    So eine vorsorglich erstellte schriftliche Vereinbarung macht also durchaus Sinn, um den stillschweigenden Haftungsausschluß zu vermeiden.


    Die Frage ist nur, welche von der StVO abweichende Regeln darf man aufstellen, damit die Vereinbarung gültig bleibt? Die wichtigste Regel in der Gruppe lautet doch, dass versetzt gefahren wird und der normale Sicherheitsabstand nur zum Vordermann in der eigenen Halbspur eingehalten wird, womit sich der Abstand zum versetzt fahrenden tatsächlichen Vordermann halbiert.


    Man könnte das so formulieren: "In der Gruppe wird eine Fahrspur in zwei gedachte Fahrspuren aufgeteilt. Diese sind analog zur StVO zu benutzen, d. h. der Sicherheitsabstand zum Vordermann in der eigenen gedachten Fahrspur ist einzuhalten, wobei sich jedes Fahrzeug etwa in Höhe der Mitte des Sicherheitsabstandes der Fahrzeuge auf der Nebenspur befinden sollte."


    Ansonsten passen die Standard-Regeln der StVO eigentlich problemlos. Man sollte eben nur den Haftungsausschluß ausschließen.



    Gruß Michael

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