Für mich ist das ein eindeutiger Mangel, vorausgesetzt, der Schlüssel wurde dem Zweck entsprechend angewendet (nicht als Bierflaschenöffner zweckentfremdet). Innerhalb des ersten halben Jahres entfällt sogar die Beweispflicht deinerseits, dass der Schlüssel bzw. die Schlossanlage mangelhaft sind.
Hier im Forum gibt es ja schon ähnliche Fälle.
Gruß,
GUME