Die Vorschriften zum Erwerb der Fahrerlaubnis sind in der
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt, diese gilt bundesweit.
In §19 ist die Unterweisung in Erster-Hilfe geregelt, eine Verfallsfrist ist hier nicht vorgesehen:
" ...
(2) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung einer für solche Schulungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, geführt. Im Falle der Erweiterung oder der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist auf einen Nachweis zu verzichten, wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 teilgenommen hat.
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Auch zum Gelblicht ist die rechtliche Lage klar:
"... Dies ist jedoch häufig mit dem Problem verbunden, dass der Verkehrsteilnehmer bei für ihn geltendem Gelblicht nicht mehr bis zur Haltelinie anhalten kann, ohne den nachfolgenden Verkehr zu gefährden. Folglich entfällt die für gelbes Ampellicht in § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 5 StVO angeordnete Wartepflicht, wenn der Bremsweg bei mittlerem Bremsen nicht ausreicht und ein starkes oder sogar gewaltsames Bremsen mit Blockierspur nötig ist, um an der Haltelinie zu halten. Der Kraftfahrer darf dann zügig und vorsichtig unter Beachtung des Querverkehrs durchfahren (vgl. BGH VersR 2005, 954).... "
Muss man bei einer gelben Ampel anhalten? - Bussgeldprofi.de