Zitat von onkelferdlAlles anzeigenFinde bei Google auf Anhieb Bewährungsstrafen bei z.B. minderschwerem Totschlag. Scheint wohl doch machbar.
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Ja, das entscheidende Wörtchen hier ist minderschwer.
Ein solcher, so genannter, Milderungsgrund erlaubt im StGB eine Abweichung vom eigentlich vorgesehenem Strafrahmen auch unter die Untergrenze.
Bewährung ist übrigens nur bei Strafen bis zu 2 Jahren Freiheitsentzug möglich, und offenbar auch aus wirtschaftlichen Gründen sind die Gerichte tatsächlich oftmals auch völlig unverständlich bemüht diese magische Grenze nicht zu überschreiten.