Neue Führerscheinklassen - Die Führerscheinreglung 2013

  • #1

    Hier sind die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:


    Die Neuregelung zur Änderung der Fahrerlaubnisklassen tritt am 19.1.2013 in Kraft.


    Von den Einschränkungen gegenüber derbisherigen Rechtslage sind nur Personen betroffen, deren Fahrerlaubnis dieser Klassen ab dem 19.01.2013 erteilt wird. Für alle "Altinhaber" gilt Bestandschutz. Von Verbesserungen und Erweiterungen einer Fahrerlaubnis profitieren jedoch allen Inhabern dieser Fahrerlaubnis.


    Befristung der Führerscheindokumente
    Die Klasse AM wird als neue Klasse für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Quads und Trikes), jeweils mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die Fahrerlaubnisklassen M und S.


    Änderungen in der Klasse A1
    Die bisherige Definition - Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW - wird ergänzt: Künftig muss auch ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Leichtkrafträder die bis zum 19.01.2013 erstzugelassen worden sind, können weiterhin mit der Klasse A1 geführt werden - ohne das neue Merkmal zu beachten. Die bisherige 80 km/h-Begrenzung für 16- und 17-Jährige entfällt.


    Einführung der Klasse A2
    Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird künftig definiert mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg.


    Inhaber der bisherigen Klasse A (beschränkt) dürfen ab 19.01.2013 Krafträder der neuen Klasse A2 und - nach Ablauf von zwei Jahren - Krafträder der unbeschränkten Klasse A fahren.


    Stufenweiser Zugang bei Zweiradklassen
    Wer die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält leichteren Zugang zur nächsthöheren Fahrerlaubnisklasse: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, aber keine theoretische mehr. Das gilt auch für den Inhaber einer alten Klasse A1 oder 1b. Auch derjenige, der von seiner ab 19.01.2013 erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse A2 auf die unbeschränkte Klasse A umsteigen möchte, benötigt eine praktische Prüfung. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken Zweirädern Erfahrung zu sammeln. Das Mindestalter für den Direkteinstieg in Klasse A wird von 25 auf 24 Jahre abgesenkt.


    Neuregelung für Trikes
    Die Neuregelung schreibt für das Führen von Trikes ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor (vorher Klasse B). Das Mindestalter hierfür wird auf 21 Jahre angehoben. Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen damit weiterhin Trikes führen.
    Außerdem berechtigt die vor dem 19.01.2013 ausgestellte Klasse B auch weiterhin zum Mitführen eines Anhängers hinter einem Trike.


    Krafträder mit Anhänger
    Ab dem 19.01.2013 darf kein Anhänger für Krafträder mitgeführt werden.
    Dies gilt für Motorrad-Führerscheine, die ab dem 19.01.2013 erteilt wurden. Wegen des Bestandsschutzes betrifft diese Neuregelung nicht die Altführerscheininhaber.

  • #2

    Das heißt wenn ich es richtig verstanden habe, dass die Leute die dieses Jahr den Führerschein machen, dieses Jahr mit 34ps fahren dürfen und könnten nächstes Jahr 48ps fahren, oder?

  • #4

    Tja, aber dafür müssen alle, die mit 18 den beschränkten Führerschein A2 machen, eine praktische Prüfung fahren um den offene Schein zu bekommen. Bisher ist der ja Automatisch nach 2 Jahren in den offenen übergegangen ;) :)

    Mfg Flow

  • #5

    Gut das ich meinen Lappen vor 29 Jahren gemacht habe. Damals gab es den 4er für die Moppeds bis 40Km/h, den 1b für die Kleinkrafträder und die 80er und den 1er für den Rest, ab 18Jahre. Unfassbar, was danach alles für Regelungen auf die Biker zukamen.


    Mich würde mal interessieren, ob die ganze "Führerschein-auf-Probe-Arie" überhaupt was gebracht hat? Hat sich einer von Euch damit schon mal beschäftigt?

  • #6


    Glaube eher nicht !
    (Wenn dann währe das eine Statistik und der kann man nur glauben schenken wenn man sie selber verfälscht hat)


    Der Hintergrund dieser ganzen Änderungen ist die Angleichung der EU Gesetze und ein neues Betätigungsfeld für die Fahrschulen zum Geld verdienen wovon Vater-Staat sein Steuerteil abbekommt.


    Heute braucht man sogar einen extra Führerschein wenn hinter dem PKW ein Anhänger über glaube ? 500kg Last hängt.
    Zum Glück gibt es ja in Deutschland das Besitzstandsrecht, gilt also nicht für Leute mit alten Führerschein.


    Hondix

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  • #7

    Die Regeln zum Verwenden von Anhängern bei der Führerscheinklasse B sind tatsächlich etwas umständlich.
    Pkw und Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t dürfen einen Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse ziehen.
    Hat der Anhänger mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse, dann muss die zulässige Gesamtmasse des Anhängers kleiner als die Leermasse des Zugfahrzeugs sein,
    und die Summe der zulässigen Gesamtmasse von Zugfahrzeug und Anhänger darf höchstens 3500 kg betragen.
    Und damit geht die Sucherei nach den Zahlen und die Rechnerei los, um herauszufinden, ob man eine Kombination mit B fahren darf oder BE braucht.


    Im nächsten Jahr sollen die Regeln für BE anders werden, was für die Fahrschulen bedeuten kann, dass sie mit größeren Anhängern und dementsprechenden Zugfahrzeugen ausbilden müssten. Die Fahrlehrerverbände versuchen sich dagegen zu wehren ...


    Mit netten Grüßen
    Karl

  • #8

    Das würde mich auch interessieren.
    Ich habe vor, meinen alten FS gegen der EU-FS umzutauschen.
    Auf welche Klasse muss ich achten, um keine Einschränkungen bezüglich Anhängelast, max. Fahrzeugmasse usw. zu befürchten.
    Ich darf ja mit dem alten 3er noch 7,5 t LKW und Züge bis 11 t oder so fahren.


    Und ich will nicht jedes Mal den Taschenrechner rausholen wenn ich irgendeinen Hänger ziehen will.
    Warum reicht es nicht, die zul. Anhängelast des PKW zu einzuhalten???
    Achtung, rhetorische Frage, bitte keine Grundsatzdiskussion anfangen!

    Viele Grüße
    Jo

  • #9


    Moin Karl,


    das stimmt so nicht. Mein Schwiegersohn hat eine Baumschule. Zugfahrzeug ist ein Passat Variant, Leergewicht 1.000kg, zul. GGew. 1.500 kg (diese Werte sind Schätzwerte, ich habe es nicht genau im Kopf).
    Anhänger ist ein Riesen-Baumschulhänger. Leergewicht 1.100kg, zul. GGew. 3.500kg.


    Nach deiner Angabe dürfte das Gespann nicht mit PKW Lappen gefahren werden, da das zul GGew. 5.000kg beträgt.


    Richtig ist aber, dass die tatsächliche Gesamtmasse nicht größer als 3.500kg sein darf. Bedeutet in meinem Beispiel, dass bei dem Gespann insgesamt noch 900kg zugeladen werden darf, verteilt 500kg Zugfahrzeug und 400kg Anhänger.


    Grund der Verteilung:
    Der Hänger wiegt mit 400kg Beladung 1.500kg, somit genau das zul GGew. des Zugfahrzeugs, welches ja Obergrenze ist.


    Genau genommen, dürfen auch 425kg ins Zugfahrzeug gepackt werden und dafür 475kg in den Hänger. Die Stützlast des Anhängers von 75kg wird von der Gesamtmasse des Hängers abgezogen, dafür aber der Zuladung des Zugfahrzeugs hinzugerechnet.


    Das ganze Spiel haben wir mit der Rennleitung durchkaspern müssen. Die hatten ihn mit leerem Anhänger angehalten und genauso argumentiert, wie du oben geschrieben hast, also zul GGew. nicht größer 3.500kg.


    Wir konnten sie aber durch die richtigen Argumente davon überzeugen, das wir Recht haben :dance:


    Gruß
    NoOne

    Gruß
    Uwe
    --------------
    ohne NC
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