Oder eben..der versetzte hinter mir interessiert mich nicht ob ich den jederzeit im rückspiegel sehe (ich habe auf seiner seite ja eh nix verloren einzig um kurz den kurvenradius aus zu fahren ).....der kann durchaus kurz auf gleicher höhe sein wie ich oder gar vormir...jenach dem wie es gerade um die kurven gegangen ist innerorts .....bzw wie die rolleigenschaften versch. Motoren ist....oder ob man gerade nicht ganz auf zack war beim beschleunigen nach dem Bogen um die Hausecke herum
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#22 Einige hier sind immer noch im falschen Beitrag.
Hier geht´s lang.
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#24 Didi und Köbes waren doch letztes Jahr beim MT07-Treffen in Bebra in den Massencrash verwickelt, weil Split auf der Strecke lag.
Wenn ich das noch richtig in Erinnerung habe gab es einige Stürze nur wegen Gruppenfahrt und dadurch geringerem Abstand.
Vielleicht kann einer von denen ja was dazu sagen wie das versicherungstechnisch ausgegangen ist. -
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#25 und der normale Sicherheitsabstand nur zum Vordermann in der eigenen Halbspur eingehalten wird, womit sich der Abstand zum versetzt fahrenden tatsächlichen Vordermann halbiert.[/b]
Das ist aber eine trügerische Sicherheit!
Dein Vordermann macht eine Notbremsung - und macht zusätzlich ein Ausweichmanäver auf Deine Spur (weil er sich einfach weigert, auf seiner Spur zu bleiben und dort in das entstandene Hindernis zu knallen). Plötzlich ist der ausreichende Abstand zum übernächsten Vordermann weg, und der direkte Vordermann ist mit halbem Sicherheitsabstand und Vollbremsung in Deiner eigenen Spur.
Zitat von WossiEinige hier sind immer noch im falschen Beitrag.
Hier geht´s lang.
viewtopic.php?f=98&t=6593
Gibt's jemand, der da aufräumen und die nicht relevanten Beiträge in den passenden Thread verschieben könnte?
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#26 Zunächst an wossi vielen Dank für den Link. Ich teile Deine Sicht, dass sicher die meisten von uns Vorbeugendes unternehmen, man sich aber unabhängig davon der juristischen Situation bewusst sein sollte. die mir - zumindest bisher - so nicht bekannt war.
Zitat von NC-750-XDurch die Fahrt in der mündlich vereinbarten Gruppe missachtet man bereits die StVO, denn Gruppenfahrten sind melde- und genehmigungspflichtig.
Gruß Michael
Vielen Dank für den Hinweis, das wusste ich ebenfalls nicht.Melde- und Genehmigungspflicht kenne ich für sogenannte Kolonnenfahrten, die auch als solche gekennzeichnet werden, z.B. Signalisierung beim ersten und letzen in der Gruppe. Nach erfolgter Genehmigung darf dann aber auch gegen einzelnen Bestimmungen der StVO verstoßen werden, z.B. bei Rot über die Ampel zu fahren, um die Kolonne zusammen zu halten - bei gleichzeitig zusätzlichen Pflichten, z.B. durch Absicherung besagter Kreuzungen.
Ab wann ist eine Gruppe eine Kolonne? Wie ist überhaupt eine Gruppe bzw. Gruppenfahrt definiert? Grund meiner Frage: vor ein paar Wochenenden hatte ich an einer Gruppenausfahrt eines größeren Motoradhändlers teilgenommen. Die etwa 50 Fahrer wurden in 5 Gruppen aufgeteilt (von schnell nach langsam, ich war in der langsamsten Gruppe), man unterschrieb vorher eine Vereinbarung, die u.a. einen gegenseitigen Haftungsverzicht beinhaltete. Ich weiß nicht, ob die Veranstalter diese Gruppenfahrt angemeldet und sich genehmigen lassen haben. Ist man als Teilnehmer verpflichtet, sich davon zu überzeugen? Welche Konsequenzen "drohen" dem Veranstalter und den Teilnehmern, wenn der gegen Melde- und Genehmigungspflicht verstößt?
Greeetz, Thomas
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#27 Da gibt es meines Wissens zwei unterschiedliche Vorschriften. Dass ein Verband von Fahrzeugen als ein Fahrzeug betrachtet wird und alle nachfolgenden Fahrzeuge auch bei Rot fahren dürfen wenn das erste Fahrzeug bei Grün fuhr steht an anderer Stelle als die Genehmigungspflicht. Die stammt aus der sogenannten Übermäßigen Strassenbenutzung § 29 StVO. Das heißt übrigens wirklich so: Übermäßige Strassenbenutzung. Es ist in der StVO leider nach meiner Kenntnis nicht definiert ab welcher Anzahl von Fahrzeugen die greift.
Gruß Michael
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#28 Habe gerade noch was gefunden: https://www.haufe.de/recht/wei…n-kolonne_212_320278.html
Da ist übrigens explizit von Pulk die Rede (ging um den schon erwähnten Fall wo der zweite den dritten verklagt hat).
So wie ich das lese wird eine Gruppe zum Pulk wenn es zu der beschriebenen verdichteten Fahrweise (also ohne ausreichendem Sicherheitsabstand) kommt.
In diesem Artikel wird (alles für den gleichen Fall) interessanterweise auch auf die Reihenfolge der Fahrer hingewiesen: https://www.anwalt.de/rechtsti…torradkolonne_084545.htmlBei einem Verkehrsrechtsforum habe ich zur Genehmigungspflicht folgendes gefunden:
Zitat
VwV-StVO zu § 29, Rd-Nr. 4 ffMit erteilter Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 i. V. m. § 46 Abs. 2 wird ein Rennen nach Absatz 1 zur
erlaubnispflichtigen Veranstaltung nach Absatz 2.Darüber hinaus sind nicht genehmigungsbedürftige motorsportliche Veranstaltungen dann erlaubnispflichtig, wenn 30 Kraftfahrzeuge und mehr am gleichen Platz starten oder ankommen oder
unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Fahrzeuge, wenn wenigstens eines der folgenden Kriterien gegeben ist:
- vorgeschriebene Durchschnitts- oder Mindestgeschwindigkeit,
- vorgeschriebene Fahrtzeit (auch ohne Bewertung der Fahrtzeit),
- vorgeschriebene Streckenführung,
- Ermittlung des Siegers nach meistgefahrenen Kilometern,
- Durchführung von Sonderprüfungen,
- Fahren im geschlossenen Verband. -
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#29 Ist auch nicht definiert: In den 70er Jahren gingen die bayerischen Landratsämter von 20 Fahrzeugen aus. Das ist inzwischen Geschichte und geht nach Gusto Chef. Manche sehen in 4 Fahrzeugen schon eine Erlaubnispflicht nach 29 StVO.
Und wenn Verband mit Eingriffsrechten wie Kreuzung absperren und solche Gimmiks, dann nur im gekennzeichneten Verband (beflaggte Fahrzeuge - Ende und Anfang andersfarbig) und mit expliziter Erlaubnis wie die Bundeswehr pauschal hat. Was ich da manchmal sehe...
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