Verkehrsrecht bei Gruppenfahrten

  • #21

    Oder eben..der versetzte hinter mir interessiert mich nicht ob ich den jederzeit im rückspiegel sehe (ich habe auf seiner seite ja eh nix verloren einzig um kurz den kurvenradius aus zu fahren ).....der kann durchaus kurz auf gleicher höhe sein wie ich oder gar vormir...jenach dem wie es gerade um die kurven gegangen ist innerorts .....bzw wie die rolleigenschaften versch. Motoren ist....oder ob man gerade nicht ganz auf zack war beim beschleunigen nach dem Bogen um die Hausecke herum

    Physik ist nur trocken , wenn der Tank leer ist

  • #23

    Mir gehts nur darum erst gar nicht in diese Rechtslage zu geraten......sonst klaro hast recht.....

    Physik ist nur trocken , wenn der Tank leer ist

  • #24

    Didi und Köbes waren doch letztes Jahr beim MT07-Treffen in Bebra in den Massencrash verwickelt, weil Split auf der Strecke lag.
    Wenn ich das noch richtig in Erinnerung habe gab es einige Stürze nur wegen Gruppenfahrt und dadurch geringerem Abstand.
    Vielleicht kann einer von denen ja was dazu sagen wie das versicherungstechnisch ausgegangen ist.

  • #25


    Das ist aber eine trügerische Sicherheit!


    Dein Vordermann macht eine Notbremsung - und macht zusätzlich ein Ausweichmanäver auf Deine Spur (weil er sich einfach weigert, auf seiner Spur zu bleiben und dort in das entstandene Hindernis zu knallen). Plötzlich ist der ausreichende Abstand zum übernächsten Vordermann weg, und der direkte Vordermann ist mit halbem Sicherheitsabstand und Vollbremsung in Deiner eigenen Spur.



    Gibt's jemand, der da aufräumen und die nicht relevanten Beiträge in den passenden Thread verschieben könnte? :whistle:

  • #26

    Zunächst an wossi vielen Dank für den Link. Ich teile Deine Sicht, dass sicher die meisten von uns Vorbeugendes unternehmen, man sich aber unabhängig davon der juristischen Situation bewusst sein sollte. die mir - zumindest bisher - so nicht bekannt war.



    Vielen Dank für den Hinweis, das wusste ich ebenfalls nicht.


    Melde- und Genehmigungspflicht kenne ich für sogenannte Kolonnenfahrten, die auch als solche gekennzeichnet werden, z.B. Signalisierung beim ersten und letzen in der Gruppe. Nach erfolgter Genehmigung darf dann aber auch gegen einzelnen Bestimmungen der StVO verstoßen werden, z.B. bei Rot über die Ampel zu fahren, um die Kolonne zusammen zu halten - bei gleichzeitig zusätzlichen Pflichten, z.B. durch Absicherung besagter Kreuzungen.


    Ab wann ist eine Gruppe eine Kolonne? Wie ist überhaupt eine Gruppe bzw. Gruppenfahrt definiert? Grund meiner Frage: vor ein paar Wochenenden hatte ich an einer Gruppenausfahrt eines größeren Motoradhändlers teilgenommen. Die etwa 50 Fahrer wurden in 5 Gruppen aufgeteilt (von schnell nach langsam, ich war in der langsamsten Gruppe), man unterschrieb vorher eine Vereinbarung, die u.a. einen gegenseitigen Haftungsverzicht beinhaltete. Ich weiß nicht, ob die Veranstalter diese Gruppenfahrt angemeldet und sich genehmigen lassen haben. Ist man als Teilnehmer verpflichtet, sich davon zu überzeugen? Welche Konsequenzen "drohen" dem Veranstalter und den Teilnehmern, wenn der gegen Melde- und Genehmigungspflicht verstößt?


    Greeetz, Thomas

    "Ich glaube an das Pferd. Das Automobil ist eine vorübergehende Erscheinung"
    [Kaiser Wilhelm II.]

  • #27

    Da gibt es meines Wissens zwei unterschiedliche Vorschriften. Dass ein Verband von Fahrzeugen als ein Fahrzeug betrachtet wird und alle nachfolgenden Fahrzeuge auch bei Rot fahren dürfen wenn das erste Fahrzeug bei Grün fuhr steht an anderer Stelle als die Genehmigungspflicht. Die stammt aus der sogenannten Übermäßigen Strassenbenutzung § 29 StVO. Das heißt übrigens wirklich so: Übermäßige Strassenbenutzung. Es ist in der StVO leider nach meiner Kenntnis nicht definiert ab welcher Anzahl von Fahrzeugen die greift.



    Gruß Michael

    Mein Durchschnittsverbrauch:

  • #28

    Habe gerade noch was gefunden: https://www.haufe.de/recht/wei…n-kolonne_212_320278.html
    Da ist übrigens explizit von Pulk die Rede (ging um den schon erwähnten Fall wo der zweite den dritten verklagt hat).
    So wie ich das lese wird eine Gruppe zum Pulk wenn es zu der beschriebenen verdichteten Fahrweise (also ohne ausreichendem Sicherheitsabstand) kommt.
    In diesem Artikel wird (alles für den gleichen Fall) interessanterweise auch auf die Reihenfolge der Fahrer hingewiesen: https://www.anwalt.de/rechtsti…torradkolonne_084545.html


    Bei einem Verkehrsrechtsforum habe ich zur Genehmigungspflicht folgendes gefunden:

  • #29

    Ist auch nicht definiert: In den 70er Jahren gingen die bayerischen Landratsämter von 20 Fahrzeugen aus. Das ist inzwischen Geschichte und geht nach Gusto Chef. Manche sehen in 4 Fahrzeugen schon eine Erlaubnispflicht nach 29 StVO.


    Und wenn Verband mit Eingriffsrechten wie Kreuzung absperren und solche Gimmiks, dann nur im gekennzeichneten Verband (beflaggte Fahrzeuge - Ende und Anfang andersfarbig) und mit expliziter Erlaubnis wie die Bundeswehr pauschal hat. Was ich da manchmal sehe...



    Gesendet von iPhone mit Tapatalk

    Soichane Sechse wia uns Fünfe gibt's koane Viere, weil mia Drei de zwoa Oanzig'n san


    Historie: Pantheon 125 2T (31' km) und Beverly 125 (44' km), MP3 400 LT (64' km)

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