Reifenfreigaben für die 2016er NC750X (RC90)

  • #11

    Das ist für meine Begriffe sehr verwirrend ausgedrückt. Ok, es mag an meiner Begriffsstutzigkeit liegen, aber ich entnehme diesem Statement des ADAC, das übrigens aus dem Jahre 2007 stammt, also neun Jahre alt ist, dass sich zunächst der Fahrzeughersteller nicht mehr äußert, welche Reifen gefahren werden dürfen. Damit ist der Schwarze Peter beim Reifenhersteller und beim Halter. Der Reifenhersteller sagt auch nichts mehr dazu und der Halter "darf sich nicht wundern, wenn er sich um Kopf und Kragen fährt". Was immer damit gemeint sein mag.
    Zwar sagt z. B. Pirelli/Metzler - gehören die jetzt zusammen? - dass der Fahrzeughersteller der RC 90 keinerlei Reifenbindung erstellt hat, aber trotzdem nur bei Roadtec, Tourance und Scorpion Trail keine Bedenken der Nutzung bestehen. Heißt dass nun, dass z. B. beim Angel GT "Bedenken" bestehen? Und was bedeutet es, dass "Bedenken" bestehen? Dass der Angel für Bj. 2016-Fahrzeuge der NC750X nicht geeignet, also gefährlich ist, für Bj. 2015 aber nicht? Und wenn Bedenken bestehen - die ja nicht näher beschrieben werden. Ist der Reifen zu rutschig auf dem 16er Baujahr, eiert er, hat er keine Bodenhaftng oder was?? - erlischt dann die Betriebserlaubnis und damit auch jede Versicherungsdeckung?


    Der von Bike-Didi so gelobte Conti TrailAttack2 ist auf der 2015er erlaubt, auf der 2016er nicht mehr? Geht's noch?


    Ganz toll drückt Dunlop es aus, (Zitat):"Wir weisen darauf hin, dass die nachfolgend genannten Empfehlungen von bestimmten Reifenpaarungen ausschließlich für die Verwendung für auf dem Deutschen Markt vorgesehenen Fahrzeugen anzuwenden sind. Die nachfolgenden Tabellen, Freigaben und Teilegutachten sind zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aufgrund von Informationen der Motorradhersteller und Importeure auf den aktuellsten Stand gebracht worden. Jedoch ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt der Benutzung Angaben nicht dem aktuellsten Stand entsprechen. Auch bei größter Sorgfalt können wir Fehler in den nachfolgenden Informationen nicht ausschließen, vor der Montage sind diese nochmals zu prüfen.


    Aus den genannten Gründen kann für die Vollständigkeit und aktuelle Richtigkeit keine Haftung seitens der Goodyear Dunlop Tires Germany GmbH übernommen werden.


    Stand Juni 2016"


    Das heißt also auf Deutsch: "Im Juni 2016 sagen wir, Reifen XY ist "ohne Bedenken". Im Juli aber haben wir Bedenken. Da wir aber selber nie sicher sind, ob unsere Informationen dem aktuellsten Stand (was ist das denn? Gibt es einen aktuellen Stand, also einen, der zur Zeit gilt, einen aktuelleren, also einen, der mehr gilt, und einen aktuellsten, also einen, der ganz dolle jetzt gilt???) entsprechen, können wir uns jederzeit vornehm aus jedweder Haftung stehlen".
    Und es steht noch mehr in diesem Gelabere: Aufgrund von Motorradhhersteller- und Importeurangaben ist es zu diesen "Freigaben" gekommen. Es hieß doch, dass die Hersteller keine Einschränkungen mehr geben. Wer hat denn jetzt entschieden, einen Reifen nicht bedenkenlos zu stellen? Fahrzeughersteller? Reifenhersteller? Fahrzeugimporteur?


    Wenn das so ist, und dadurch die Haftung fein auf den Halter übertragen wird, sind diese "Freigaben" nicht das Papier wert, auf dem sie stehen.


    Das ist aber noch nicht das Ende der Fahnenstange: Auf den 2016ern sind entweder Bridgestone Battlewing 502 montiert oder Dunlop Trailmax D609.
    Den BW habe ich unter den "Freigaben" für die NX bei Bridgestone gefunden. Bei Dunlop aber ist der Trailmax D609 nicht aufgeführt, obwohl von Honda ab Werk montiert!
    http://www.dunlopmotorcycle.eu…/mc/tyre_finder/index.jsp


    Heißt das nun, dass die NX vom Werk aus ohne Betriebserlaubnis ausgeliefert wird?


    Sollte ich etwas nicht verstanden haben, freue ich mich auf fundierte Berichtigung.


    Es wäre schon schön, wenn sich KBA, Zulassungs-Bestimmungs-Autoren und wer sonst noch meint, seinen mehr oder weniger fundierten - was die Sicherheit bzw. Gefährlichkeit der Nutzung von Reifen angeht - Senf dazugeben zu müssen, endlich mal durchringen könnten zu sagen, welche Konsequenzen es hat, wenn auf einem völlig baugleichen Nachfolgermodell eines Krades Reifen gefahren werden, die vom Reifenhersteller nicht expressis verbis als "unbedenklich" gekennzeichnet sind.
    Oder gar wie bei den Trailmax trotzdem vom Werk montiert.
    Bzw. noch viel besser: KBA und Co. müssen endlich die Reifenhersteller in die Pflicht nehmen und es nicht weiter bei diesem "im Augenblick schon, vielleicht aber auch nicht und jederzeit widerrufbar" Status belassen. Oder aber sagen, dass Reifen, die der in der Zulassungsbescheinigung II aufgeführten Größe montiert werden, damit automatisch auch zugelassen sind. Und zwar ohne Haftungskkonsequenzen für den Halter!


    Ziemlich ratlose - oder radlose? - Grüße
    ExDeau

  • #12

    Ich verstehe das Problem gar nicht, beim Auto gibt's doch auch keine derartigen Diskussionen? Wenn die Reifendimension, Geschwindigkeits- und Traglastindex stimmen, dann ist der Reifen in meinen Augen zulässig.

  • #13

    Ich habe inzwischen nochmal weiter gesucht und das hier gefunden:
    https://www.adac.de/_mmm/pdf/F…%A4rungen5_2015_29840.pdf


    Interessanterweise ist der ADAC nun anderer Ansicht als noch 2007. Ein Satz aber führt mMn das ganze Gesulze der Reifenhersteller ad absurdum:


    Auf Motorrädern, für die keine Reifenbindung besteht, dürfen alle ECE-geprüften Reifen
    mit der vorgeschriebenen Dimension bzw. Spezifikationen gefahren werden.


    Damit kann ich den Reifen fahren, den ich will, wenn er der Größe nach passt. Es kann allenfalls sein, dass die Reifenhersteller sich mit den "Freigaben" von vornherein dagegen wehren wollen, dass jemand, der sich auf den Pinsel gelegt hat, angewackelt kommt und versucht, den Reifenhersteller in die Haftung zu nehmen. Versicherungstechnisch allerdings dürfte nach dieser dem § 36 StVZO unter Erläuterung Nr. 4. entnommenen Satz keinerlei Problem entstehen.


    Reifliche Grüße
    ExDeau

  • #15


    :think: naja, vielleicht weil es keine Pflicht für Freundliche gibt sich rechtlich auf dem Laufenden zu halten und es einfacher ist nach dem Motto zu verfahren:
    Wenn ich keine Ahnung hab sage ich eben, das geht so nicht, das haben wir schon immer so gemacht, da könnte ja jeder kommen...
    :doh:

  • #16

    Moin.


    Altes Thema - aber Dauerbrenner in vielen Foren.


    Thema: "Reifenfreigabe notwendig?"


    Dazu hat 2016 mopedreifen.de bereits im Jahr 2016 ein Video veröffentlicht, in dem genau das erläutert wird.


    Aufziehen und fahren darf man wegen des Wegfalls der Reifenbindung grundsätzlich alle Reifen, die der Größe, Traglast etc. lt. Fahrzeugunterlagen entsprechen.


    Aber:


    Es geht um die womöglich nicht ausgeschlossene Halterhaftung im Schadensfall (Risiko für den Motorradeigentümer). Reifenhersteller und Motorradhersteller werden sich vermutlich juristisch herauswinden aus der Haftung, sofern keine explizite Reifenfreigabe für das jeweilige Motorradmodell existiert.


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    Gruß
    Stephan

  • #17

    Hallo, linus,


    welchen Fall wollen wir denn konstruieren, in dem der Reifenhersteller und/oder der Fahrzeughersteller sich aus der Verantwortung herausstehlen könnten, die für den Fahrzeughalter relevant wäre?


    Der von mir weiter oben zitierte §36 der StVZO ist eindeutig. Eine Versicherung kann sich wohl kaum über die StVZO hinwegsetzen, oder?
    Damit ist die in dem für meine Begriffe wenig aufschlussreichen Beitrag bei Youtube verklausuliert und als mögliche Möglichkeit im Möglichkeitsfall schwammig formulierte Halterhaftung ausgeschlossen. Und die ist doch die, die mir Probleme in dem Fall bereiten könnte, in dem die Versicherung sagt, sie trägt den Schaden nicht, den ich einem anderen zugefügt habe, weil der von mir gefahrene Reifen nicht "freigegeben" sei.


    Was anderes ist es, und das vermute ich ja auch, wenn sich ein Fahrer hingelegt hat und nun versucht, den Reifenhersteller dafür haftbar zu machen. Oder den Fahrzeughersteller. Dann werden beide übereinstimmend sagen, DER Reifen sei ja von ihnen nicht "freigegeben" worden. Mit all dem Käse, den ich im vorvorigen Beitrag zitiert habe. Ich bin zwar kein Jurist, von daher lasse ich mich gerne eines Besseren belehren, könnte mir aber gut vorstellen, dass das widersprüchliche Gelabere der Reifen- und Fahrzeughersteller aus Zeiten übernommen worden ist, wo es explizit diese Reifen"freigaben" brauchte, um den Reifen eines anderen Fabrikates fahren zu können, als dessen, dessen Reifen vom Werk aus montiert waren. Das erschien dann aber auch im Fahrzeugbrief und damit im -schein.


    Ich bleibe dabei, dass aufgrund europäischen Rechtes das Gezappele mit den Reifenfreigaben keinen Sinn mehr ergibt. Höchstens den Kungeleien der Fahrzeug- und Reifenhersteller untereinander, die dadurch bewirken wollen, dass die Reifen gefahren werden, die sie gerne hätten.


    Reifige Grüße
    ExDeau

  • #18

    Moin.


    Ich habe zum Thema einfach mal eine aktuelle Reifenfreigabe für die RC90 angesehen, die Nr. 3272 von Michelin vom 07.12.2016.


    http://moto-reifenkompass.cultdev.de/myFile/show/2575


    Was stehen da für Kernaussagen drin?


    1. "Beim nachstehend näher beschriebenen Fahrzeug wurde bei der Erteilung der Fahrzeuggenehmigung KEINE
    BESCHRÄNKUNG in Form einer Fabrikats- oder Typbindung bei den Reifen vorgenommen."


    Es wurde keine Reifenbindung in der Fahrzeuggenehmigung verankert.


    2. "Nach durchgeführten fahrdynamischen Tests wird hiermit bestätigt, dass gegen die Verwendung der nachstehend
    aufgeführten Reifenkombinationen keine Bedenken bestehen. Bei bestimmungsmäßer Umrüstung unter Beachtung
    der ggf. beschriebenen Auflagen bleibt der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs gemäß StVZO erhalten
    (Verkehrsblatt 2000, S. 627)."


    Michelin als Reifenhersteller hat seine Reifen auf dem genannten Motorrad getestet und für gut befunden. Wenn also eine Versicherung versuchen sollte, dahingehend zu argumentieren, dass diese Reifen nicht auf dem genannten Motorrad funktionieren, wird das sehr wahrscheinlich keinen Erfolg haben, da der Reifenhersteller genau das ja attestiert hat.


    Im Umkehrschluss heißt das aber auch, dass diese Argumentation der Versicherung dann greifen könnte (Konjunktiv!). Dann werden Gutachter herangezogen und ein langes Verfahren könnte sich anschließen.


    Daher mein Fazit: Warum sollte ich einen Reifen auf mein Motorrad aufziehen, für den es seitens des Motorradherstellers (im o.g. Beispiel: nicht erfolgt) oder seitens des Reifenherstellers (im o.g. Beispiel: erfolgt durch Bereifungsempfehlung Nr. 3272) keine ausdrückliche Empfehlung gibt? Rein rechtlich darf ich das tun. Nur im Schadensfall kann sich ein Rattenschwanz an Problemen daraus ergeben, die ganz einfach vermieden werden können.


    Eine ganz vereinfachte Sichtweise: Warum geben Reifenhersteller Geld dafür aus, für viele Motorradtypen Reifenempfehlungen zu erstellen? Wenn es überhaupt keinen Grund dafür gäbe, würden sie es nicht tun, da es ihren Gewinn reduziert. Es muss also sinnvoll sein, auch wenn es nicht für jeden sofort offensichtlich ist.


    Gruß
    Stephan

  • #19

    Schon die Reifenfreigaben wurden mehrheitlich am Schreibtisch erstellt, es wurden nicht alle Mopeds getestet. Die Kawasaki ER-5 bekam dann einfach die gleiche Freigabe wie die ähnliche Honda CB 500. Oder umgekehrt. Die Empfehlungen werden vermutlich ausschließlich am Schreibtisch gemacht.


    Bliebe die Frage: "Warum?" Tja, das ist einfach: Weil es eben NICHT den Gewinn schmälert, sondern ihn massiv erhöht! Lies doch mal in allen Motorradforen nach und frage die Leute an Mopedtreffs, was sie für Reifen fahren und wonach sie sie ausgesucht haben. Eine der wichtigsten Eigenschaften ist die berühmte Freigabe. Auch anerkannt gute Reifen, also in Tests gut bewertete und von andern Fahrern empfohlene Reifen werden gemieden, wenn sie keine Freigabe haben. Also werden diese Wische eben ausgestellt. Daß sowieso jeder Reifen in der geforderten Größe taugen würde stört da nicht die Bohne.


    Daß ich als Fahrer immer gefordert bleibe ist klar. Ein Beispiel aus dem Auto-Bereich: Ich habe auf meinem Cabrio Winterreifen. Die sind bei Nässe merklich schlechter als die Sommerreifen. Dafür sind sie auf Schnee und Eis besser. Meist regnet es aber nur. Ich muß daher bei Regen deutlich vorsichtiger fahren. Weil ich keinen Strafzettel bekomme, wenn ich mit meinen Winterreifen bei Regen durch die Gegend rutsche. Den Strafzettel bekäme ich nur, wenn ich bei Schnee rutschen würde und keinen Reifen mit der Kennzeichnung als Winterreifen montiert hätte.


    Ich muß mich also bei jedem Reifen - ob mit oder ohne Freigabe! - an dessen Eigenschaften herantasten und ihn gemäß seiner Eigenschaften fahren. So einfach ist das.



    Gruß Michael

    Mein Durchschnittsverbrauch:

  • #20

    Die Händler wehren sich regelrecht Reifen aufzuziehen, wenn keine Freigabe vorliegt, bis hin zur Totalverweigerung. DAS ist der Grund, weshalb der Wisch von den Herstellern noch ausgestellt wird, es gibt keinen anderen.


    Ich habe mit meinem Hondahändler auch diskutieren müssen und versucht ihm näher zu bringen, dass die NC keine Reifenbindung hat. Das hat er zwar bejaht, bestand aber trotzdem darauf, dass die Freigabe gesetzlich notwendig wäre.


    Er zeigte mir dann eine dieser Freigaben und ich las ihm den ersten Satz vor:
    "Beim nachstehend näher beschriebenen Fahrzeug wurde bei der Erteilung der Fahrzeuggenehmigung KEINE
    BESCHRÄNKUNG in Form einer Fabrikats- oder Typbindung bei den Reifen vorgenommen."


    Dazu sagte ich "Na bitte, da steht also, dass diese Freigabe nicht notwendig ist."
    Darauf überlegte er kurz und meinte "Nun, das ist jetzt aber nur IHRE Interpretation."


    Die Händler sind also gar nicht gewillt neue Regeln anzuerkennen... :roll:

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