Ich glaube nicht das man in einem solchen Fall den Halter-Fahrer wegen Unterlassung seiner
Sorgfaltspflichten in die Haftung nehmen kann.
Sobald man dem Händler die Aufgabe übergibt die Drosselung vorzunehmen ist der Kunde
auf Treu und Glauben darauf angewiesen diesem zu vertrauen das die Drosselung vorgenommen
wird. Er ist nicht verpflichtet diesen Vorgang zu "überwachen". Zudem kann man von diesem nicht
verlangen das er den Vorgang der Drosselung, bei dem das Motorrad per Intranet mit dem Honda-
Server verbunden wird, vom Ablauf her verstehen und diesen nachvollziehen kann bzw. muß.
Dem Kunden ist es ferner auch nicht möglich und zumutbar mit vertretbarem Aufwand und dem
benötigten Sachverstand die Drosselung zu überprüfen.
Wenn jemand das mit dem nötigen Sachverstand überprüfen könnte wäre es weniger der Kunde
sondern die Prüforganisation (TÜV, DEKRA etc.) die ja quasi auf Vertrauensbasis dem Händler
gegenüber die Bescheinigung ausstellt, die als Bestätigung für den Kunden gilt, das die Drosselung
sachgemäß durchgeführt wurde.
Sobald die Drosselung durch Vorlage der Bescheinigung bei der Zulassungsstelle in die Fahrzeug-
papiere eingetragen ist, ist der Kunde seinen Sorgfaltspflichten voll umfänglich nachgekommen.
Sollte im Fall der Fälle festgestellt werden das die Drosselung widerrechtlich nicht vorgenommen
wurde liegt die Verantwortung beim Händler bzw. eventuell anteilig bei der Prüforganisation.
Wie sich das dann juristisch auswirkt steht auf einem anderen Blatt. Allerdings hat der Kunde damit
nichts zu tun und es dürfen ihm durch die "Fehler Dritter" mit denen er in einem Vertrauensverhältnis
steht bzw. stand keine Nachteile entstehen.
Da ist natürlich nur meine Sicht der Dinge.
Gruß, Thomas![]()