So langsam musst du aber Miete zahlen, wenn du ständig ein Teil meines Wohnzimmers bist!
Beiträge von -BW-
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Die Berliner Innenstadt ist laut Maps stellenweise dicht, ist aber wirklich kein Drama und wer da mit dem Auto hinfährt ist sowieso nicht mehr zu retten. Dafür ist wirklich die gesamte Stadtautobahn grün, was sonst quasi nie der Fall ist. So viel Verkehr verhindern nicht mal die Klimakleber.
Der Arbeitsweg wäre gar kein Problem gewesen, hab aber drei Tage Urlaub, was allerdings ein Zufall ist.
Ich wünsche den Treckerfahrern einen eiskalten Heimweg mit dem von mir mitfinanzierten Agrardiesel.
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Neueste Prüfnorm, alle nötigen Kennzeichnungen für Nebelscheinwerfer vorhanden.
Viel Spaß beim Schrauben!
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Man müsste nur beim Wiederverkauf jemanden finden, dem das auch gefällt.
Meins ist es nicht aber des Menschen Wille ist sein Himmelreich.
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[...] liegt [...] ein roter Schalter bei, ist das denn jetzt zulässig [...]
Ja, wenn er nicht leuchtet. Da hat man ganz sicher beim Anschluss die Wahl zwischen Dauerleuchten, Leuchte bei eingeschaltetem Verbraucher oder ganz aus.
Ansonsten hilft z.B. Amazon für einen grünen Appel und ein Ei. -
[...] ohne weitere Kontrolle (Einstellung der Höhe usw.) [...]
Kontrolle bei der nächsten HU.
Und es gibt diverse Vorschriften (ECE-R-53) für den Anbau:
Zitat6.10. NEBELSCHEINWERFER
6.10.1. Anzahl
Einer oder zwei.
6.10.2. Anbau
Keine besondere Vorschrift.
6.10.3. Anordnung
6.10.3.1. in der Breite: Bei einer Einzelleuchte muss der Bezugspunkt auf der Längsmittelebene des
Fahrzeugs liegen, oder der Rand der zu dieser Ebene nächstgelegenen leuchtenden Fläche darf
nicht weiter als 250 mm von ihr entfernt sein.
6.10.3.2. In der Höhe: nicht weniger als 250 mm über dem Boden. Kein Punkt der leuchtenden Fläche
darf oberhalb des höchsten Punktes der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht
liegen.
6.10.3.3. in Längsrichtung: an der Vorderseite des Fahrzeugs. Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn
das ausgestrahlte Licht den Fahrzeugführer weder direkt noch indirekt über die Rückspiegel
und/oder andere spiegelnde Flächen des Fahrzeugs stört.
DEL 166/74 Amtsblatt der Europäischen Union 18.6.2013
6.10.4. Geometrische Sichtbarkeit
Sie wird durch die Winkel α und β nach Absatz 2.11 bestimmt:
α = 5° nach oben und unten;
β = 45 ° nach links und rechts für eine Einzelleuchte außer bei einem außermittigen Licht, bei
dem ein Innenwinkel β = 10 ° gilt.
β = 45° nach außen und 10° nach innen bei jedem Leuchtenpaar.
6.10.5. Ausrichtung
Nach vorn. (Die) Leuchte(n) darf (dürfen) mit dem Lenkeinschlag mitschwenken.
6.10.6. Kombination mit einer anderen vorderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.10.7. Einschaltkontrolle
Zulässig; nicht blinkende grüne Signalleuchte.
6.10.8. Sonstige Vorschriften
Keine
6.10.9. Elektrische Schaltung
Der (Die) Nebelscheinwerfer muss (müssen) unabhängig von dem (den) Scheinwerfer(n) für
Fernlicht oder dem (den) Scheinwerfer(n) für Abblendlicht ein- und ausgeschaltet werden kön
nen.
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Scheinbar nicht als NSW, da das "F3" auf dem Glas fehlt. Weiterhin müßte "149R00" [...]
Was da sonst noch steht, darüber wollte ich nicht spekulieren, dafür ist mir das Bild einfach zu schlecht. Manchmal sind die Bilder auch nicht auf dem neuesten Stand, deswegen draufgucken wenn man ihn in der Hand hat.
Stünde da "F3" könnte ein Pfeil noch kennzeichnen, auf welche Seite der Nebelscheinwerfer gehört. F3-NSW können eine asymmetrische Lichtverteilung haben und müssen dann so angebaut werden, dass der Pfeil nach außen zeigt.
Ansonsten kommen außer "F3" noch "B" und "BD" als Kennzeichnungen für NSW in Frage, wobei das "D" für Gasentladungslampen eher selten ist.
Laut ECE-R-53 ist übrigens eine Einschaltkontrolle "zulässig". Eine Kontrollleuchte ist also nicht vorgeschrieben, wenn dann muss sie aber grün sein und darf nicht blinken.
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Dieses 2in1 scheint das Glas zu betreffen, das mittig das gebündelte Licht durchschickt und außenrum für etwas Streulicht sorgt, das für andere besser sichtbar macht. Ist erstmal nicht ungewöhnlich, sondern nur schlecht übersetzt.
Auf einem Bild ist auf dem Glas zumindest ein E-Prüfzeichen zu sehen, aber schon die Nummer im Kreis kann ich nicht mehr erkennen und andere, für NSW nötige Kennzeichnungen auch nicht. Aber als irgendwas geprüft sind die Dinger schon mal, nur als was?
Gesehen habe ich gleich aussehende Scheinwerfer schon mal als NSW geprüft, müsste man aber mal aus der Nähe sehen ...
Die Firma ist aus Frankreich, also wenigstens EU, was es einfacher macht.
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Wenn du vorne und hinten gleichmäßig höher- oder tieferlegst ändert sich nichts am Nachlauf oder Lenkkopfwinkel. Da die Bezugsebene aber die Fahrbahn ist spielt es eine Rolle, ob du das Fahrzeug nach vorne oder hinten kippst. im aktuellen Fall sind es -2 cm am Heck, die sich natürlich auch auf den Lenkkopfwinkel und damit auf den Nachlauf auswirken. Das merkt man schon im Fahrverhalten wenn man nicht völlig unsensibel ist.
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Die Fahrwerksgeometrie inkl. der Lage des Schwerpunkts ändert sich, was bei insges. nur 3cm und 2 cm Differenz viele aber relativ geringe Auswirkungen hat, die sich zu einem Teil auch gegenseitig aufheben. Ob das für die eigene Fahrweise relevant ist muss jeder für sich entscheiden.
- Bodenfreiheit wird geringer: setzt in Schräglage und im Gelände eher auf
- Gesamtschwerpunkt wird niedriger: setzt in Schräglage eher auf weil für die selbe Geschwindigkeit mehr Schräglage benötigt wird, stabileres Bremsverhalten, leichteres Rangieren
- Lenkkopfwinkel und Nachlauf werden größer: wirkt unhandlicher, stabilerer Geradeauslauf, kippt u.U. stärker von selbst in Schräglage, höhere Lenkkräfte, stabileres Bremsverhalten
- Radstand wird geringer: wirkt handlicher, instabilerer Geradeauslauf, instabileres Bremsverhalten
Bei Soziusbetrieb ändert sich bei korrekter Einstellung des Negativfederwegs nichts zusätzlich.