Laut ADAC Motorwelt online
Die Klasse A2 berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt. Nach dem Wortlaut der 3. EU-Führerscheinrichtlinie dürften die Krafträder der Klasse A2 jedoch nicht von Fahrzeugen abgeleitet werden, die in der offenen Version mehr als die doppelte Motorleistung aufweisen. Danach dürften nur Motorräder mit einer maximalen Leistung von 70 kW die Grundlage für die Drosselung auf 35 kW für die Klasse A2 darstellen.
Der deutsche Gesetzgeber hatte bei der Umsetzung der Richtlinie bewusst auf diese Einschränkung verzichtet.
Gegen Deutschland wurde daher wegen des Klassenumfangs ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Hierauf reagiert der Entwurf der 11. Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnisverordnung und sieht die Anpassung des Gesetzes an den Wortlaut der Richtlinie vor.
Konsequenz der geplanten Änderung
Sollte an dem Gesetzesentwurf in dieser Form festgehalten werden, dann darf jeder, der die Klasse A2 nach dem 18. Januar 2013 in Deutschland erworben hat, mit dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung (steht noch nicht fest), nur noch „auf A2-Niveau“ gedrosselte Motorräder fahren, die in der offenen Version maximal 70 kW Motorleistung haben.
Inhaber der Fahrerlaubnisklasse A2, die im Vertrauen auf die erworbene Fahrberechtigung ein solches Motorrad gekauft haben, das ohne Drosselung mehr als 70 kW aufweist, wären faktisch zum Verkauf des so nicht mehr nutzbaren Fahrzeugs gezwungen.
Das Führen von Maschinen, die von Motorrädern über 70 kW abgeleitet wurden, würde dann zukünftig in Deutschland ein Fahren ohne Fahrerlaubnis darstellen.
Wichtiger Hinweis für das Ausland
Vom Führen dieser Krafträder im Ausland ist bereits jetzt abzuraten, da viele europäische Staaten die Richtlinie wortgetreu umgesetzt haben. Wer dennoch mit diesen Maschinen ins Ausland fährt, dem drohen bereits jetzt Strafen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Dies wiederum hat neben der Strafe auch gravierende versicherungsrechtliche Folgen.