Besonderheit des A2 Führerscheins

  • #11

    Moin Moin,
    in jedem EU Land, in dem Du Dich aufhälts, gillt immer die Regel deines Heimatlandes für den Führerschein. Das was Du in Deutschland fahren darfst, darfst Du auch in allen anderen EU Staaten fahren. Was Du in Deutschland nicht fahren darfst, darfst Du auch nicht in anderen Staaten fahren. Anders ist es mit den Verkehrsregeln.
    Dort sind immer die Landesgesetze gültig.


    Hoffe, etwas zur verwirrung beigetragen zu haben

    Liebe Grüße aus der schönsten und größten Stadt an der Elbe


    Manfred

  • #12

    Hallo Manfred, leider habe ich vom TÜV dazu noch keine Rückinfo erhalten, ich habe bislang nur mit einigen Händlern gesprochen, die sagen jedoch alle das Gegenteil. Bin mal gespannt was und ob ich eine Antwort vom TÜV dazu bekomme.

    Gruß FunBike77
    KTM Duke 690

  • #13

    Auf dieser niederländischen Webseite steht es ebenfalls, das gedrosselte Motorrad darf nicht mehr als die doppelte KW Leistung haben....



    http://www.government.nl/issue…riving-licence-categories



    The A driving licence for motorcycles and tricycles
    The A driving licence for motorcycles and tricycles is subdivided into three categories, namely A1, A2 and A, depending on the power of the engine. Category A1 can be issued to persons aged over 18. Drivers who have held an A1 licence for at least twoyears can obtain a Category A2 licence if they are aged over 20. Category A licences can be issued to drivers aged 22 and older who have held a Category A2 licence for at least two years. Drivers aged 24 or older can take the Category A exam directly.


    A1 – motorcycles with a maximum cylinder capacity of 125 cm3, a maximum power of 11 kW and a power/weight ratio of less than 0.1 kW per kg, all-electric motorcycles with a maximum power of 11 kW and a power/weight ratio of less than 0.1 kW per kg and motorised tricycles with a maximum power of 15kW.


    A2 – motorcycles with a maximum power of 35 kW and a power/weight ratio of less than 0.2 kW per kg and notderived from a vehicle of more than double its power.


    A – motorcycles and motorised tricycles with a power of over 15 kW.

    Gruß FunBike77
    KTM Duke 690

  • #14

    Normalerweise ist es so, dass die Regeln des ausstellenden Landes gelten.
    Davon sind aber Ausnahmen möglich, siehe z.B. die 125er, die bei uns für <18jährige auf 80 km/h gedrosselt sein mussten bis zur letzten Reform.


    Nicht zuletzt wegen solchen Humbugs habe ich die Meinung, dass der A2 für A1-Altbesitzer ansich unattraktiv ist und jeder ab 24 Jahren A machen sollte, egal was er vorher hatte. Der Vorteil ist eher psychologischer Natur ("muss nicht mit 16-jährigen in der Fahrschule sitzen"). ;)

  • #16

    Hallo Berndte und Manfred,
    ihr mögt ja Recht haben, das bezweifel ich gar nicht, aber bei einer Polizeikontrolle kann ich schlecht damit argumentieren das das so ist weil Manfred und Berndte das gesagt haben.... :naughty: Der Kollege Kommissar wird dann sagen das ich :liar:
    Ne Spaß beiseite, habt ihr ne Quelle für eure Antwort?
    Danke Euch! :auto-biker:

    Gruß FunBike77
    KTM Duke 690

  • #17


    Das sehe ich auch so. Auch wenn ihr Recht habt, dann kann man bei einer Verkehrskontrolle im Ausland eh nur den Kürzeren ziehen.
    Auf eine Diskussion mit der Polizei (schon gar nicht der französischen oder italienischen ;) ) braucht man sich erst gar nicht einlassen. Da zieht man eh den Kürzeren.
    Und eh man mit einem ortsansässigen Anwalt sein Recht durchgesetzt hat, ist der Drops eh schon gelutscht. ;)

  • #18

    Es kann da keine Quellen geben, weil die Rechtslage momentan noch unklar ist. Es müsste erst eine Regelung geschaffen werden.


    Wie ich schon schrieb, Staaten können die Gültigkeit ausländischer Führerscheine in Bezug auf ihre eigenen Vorschriften beschränken, und das ist auch mehrfach passiert. So durfte man früher als 16-jähriger eben keine 125er in Österreich fahren, egal ob man einen deutschen Führerschein hatte. An der Grenze war Ende.

  • #19

    Von der juristischen Abteilung im Hause des ADAC habe ich heute folgende Nachricht erhalten:


    Sehr geehrter Herr XXX,


    vielen Dank für Ihre Anfrage.
    Zum 19.01.2013 wurde die Richtlinie 2006/126 EG und damit die neue Fahrerlaubnisklasse A2 in nationales Recht umgesetzt. Die Klasse A2 berechtigt gemäß § 6 Abs. 1 FeV zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.
    Nach dem Wortlaut der EU-Richtlinie dürften die Krafträder der Klasse A2 nicht von Fahrzeugen abgeleitet werden, die mehr als die doppelte Motorleistung aufweisen. Danach dürften nur Motorräder mit einer maximalen Leistung von 70 kW die Grundlage für die Drosselung auf 35 kW für die Klasse A2 darstellen.
    Der deutsche Gesetzgeber hat bewusst auf die Einschränkung nach Art. 4 Nr. 3b der Richtlinie verzichtet. Eine solche Begrenzung ist unsinnig, da nicht die Leistung der ungedrosselten Maschine, sondern das Masse-Leistungs-Verhältnis definiert, wie stark das Fahrzeug beschleunigen kann. Die Beschränkung auf eine spezifische Leistung von nicht mehr als 0,2 kW/kg bei einer Nennleistung von nicht mehr als 35 kW ist daher aus Gründen der Verkehrssicherheit sachgerecht und auch ausreichend. Abgesehen davon ist eine Ableitungsregelung in der Praxis kaum kontrollierbar, da die Leistung des Motorrades vor der Drosselung nicht in der Zulassungsbescheinigung vermerkt wird.
    Dieses Überprüfungsdefizit besteht auch im Ausland. Deshalb ist das Bundesministerium für Verkehr davon überzeugt, dass es auch dort in der polizeilichen Praxis zu keinen Problemen kommen wird, wenn das Motorrad ursprünglich eine höhere Leistung als 70 kW hatte. Die Europäische Kommission wurde bereits Anfang 2011 über den von Deutschland gewählten Weg der nicht wortgetreuen Umsetzung unterrichtet und hat diesen nicht beanstandet.
    Allerdings sieht es beispielsweise das österreichische Verkehrsministeriums in Österreich auch für deutsche Führerscheininhaber als verboten an, mit der Fahrerlaubnisklasse A2 in Österreich ein auf 35 kW gedrosseltes Motorrad zu führen, dessen ungedrosselte Ausgangsleistung über 70 kW liegt. Schwierigkeiten können daher aus unserer Sicht im Ausland in der Praxis nicht ausgeschlossen werden, wobei uns bislang keine belastbaren Erfahrungen oder ein Übersicht über die sonstigen Reiseländer vorliegen.
    Wir hoffen, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein.
    Mit freundlichen Grüßen

    Gruß FunBike77
    KTM Duke 690

  • #20

    Moin,
    ich kram das Thema mal kurz wieder aus...


    passend zu dieser Aussage des ADAC...


    ...ist ein Infokasten in der aktuellen MOTORRAD erschienen, der das Thema auch konkret aufgreift. Ein Leser der MOTORRAD hat bei der Landespolizeidirektion Innsbruck nachgefragt und das Thema der in D erlaubten Drosselung & Nutzung von Motorrädern über der A2 konformen offenen Leistungsklasse von 70kW/95PS angesprochen bzw. das legale Führen des selbigen Fahrzeugs in Österreich nachgefragt.


    Antwort: ganz klares NEIN - es handelt sich dabei um einen "verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand", ist damit also auch mit ausländischer Zulassung illegal und wird entsprechend geahndet. Über Strafmaß und Konsequenzen steht im Artikel leider nichts.


    Obwohl mir die Herangehensweise, es ist nur das im jeweiligen Land der Zulassung des Fahrzeuges geltende Recht heranzuziehen und nicht wo das Fahrzeug bewegt wird, logisch erschien, ist es so einfach vielleicht doch nicht. Wenn irgendwo in Land XY die Montage eines Schnellfeuergewehres auf einem zivilen Autodach zulässig ist, hat die dt. Polizei sicher schon was dagegen, wenn das MG-Kfz hier unbekümmert über die Autobahn rollert. Ebenso gelten für alle Verkehrsteilnehmer in Dtl. die gängigen Vorschriften für Betriebszustand des Fahrzeuges, Ladungssicherungsrichtlinien, Gesamttonage etc. pp. Also völlig egal, ob die letzte Rostschabracke mit abgefahrenen Reifen, defekten Bremsen und 5t Überladung im Heimatland des Bockkutschers der Norm entspricht und ein alltägliches Bild auf dortigen Strassen ist, ist bei einer Kontrolle hier in Dtl. Ende-Gelände und die Weiterfahrt untersagt. Ähnliches dürfte im Ausland ebenso für uns gültig sein, sprich auch die Einhaltung der EU-Regelung zur A2 Zulassung eines Mopeds mit Leistungsobergrenze von 70kW und 0,2 kW/kg. Ansonsten schlicht und ergreifend - "Fahren ohne Führerschein".


    Grüße, Ryker


    P.S. ich hab den Thread mal in die Verkehrsrecht-Ecke verschoben. Thematisch passt es vielleicht besser als im Smalltalk-Bereich.

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