Es geht ganz klar um Ortskundig oder nicht...
Wir reden hier aber über Ortsdurchführende Straßen, nur damit das klar ist.
Habe euch dazu mal die Komentare raus gesucht.
Natürlich mit der Angabe der Quelle, möchte kein Politiker sein.
StVR-Kommentare und Rechtsprechung:
"Die Streckenverbote [...] enden nach Maßgabe von § 41 Abs. 2 Nr. 7, also innerorts nicht ohne weiteres an der nächsten Kreuzung (Einmündung), OLG Koblenz VRS 48, 57; OLG Düsseldorf ZfS 88, 192. Sie gelten auch für denjenigen Vekehrsteilnehmer, der zwar an einer Stelle in die Verbotsstrecke einfährt, wo das Verkehrszeichen nicht steht, der das Verbot aber kennt, OLG Braunschweig VRS 11, 295; BayObLG VRS 73, 76. Ein Streckenverbot (Z 274, 276) endet i.d.R. nicht mit dem Punkt, wo die angezeigte Gefahr nach der Örtlichkeit nicht mehr besteht, sondern erst mit einem der Aufhebungszeichen 278-282, wenn diese in erkennbarer Nähe hinter der Gefahrstelle steht, OLG Hamm VRS 55, 148. Bei Kombination mit Gefahrzeichen endet es nur dann ohne weiteres nach Ende der Gefahr, wenn sich dieses zweifelsfrei aus der Örtlichkeit ergibt und in erkennbarer Nähe hierzu kein Aufhebungszeichen folgt, OLG Hamm NJW 74, 759. Ergibt sich die Länge eines Streckenverbotes nicht aus einem Zusatzschild, so endet sie erst mit Zeichen 278 bis 282, nicht etwa an der nächsten Kreuzung oder Einmündung, OLG Hamm NJW 74, 759; VRS 61, 353, NZV 96, 247. Eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung endet auch durch ein neues Zeichen 274 mit abweichender Angabe sowie innerorts am Ortsausgangsschild, BayObLG NZV 93, 363. Ein längeres Streckenverbot muß in den Streckenverlauf und die Merkfähigkeit berücksichtigender Weise wiederholt werden, OLG Hamm VRS 56, 59; siehe BayObLG VRS 73, 76."
Fundstelle: Kommentar StVR Hentschel, 36. Auflage, § 41 StVO Rz. 248, Beck-Verlag.