Reifen - Was ändert sich ab dem 01.01.2025

  • #1

    Hallo,


    da mich gerade gestern jemand fragte ob ich wüßte was sich 2025 beim Thema Reifen, Unbedenklichkeitsbescheinigung (UBB)

    etc. ändert habe ich einmal versucht das komplexe Thema halbwegs kompakt zusammenzufassen, Quellen gibt es genug.

    (Einige Passagen sind vom Sinn her doppelt, wollte ich aber nicht noch einmal zusammenfassen, irgendwann is gut).


    Alles unten geschriebene bezieht sich auf Motorräder mit EG-Typgenehmigung 2002 (Richtlinie 2002/24/EG) wie es bei allen

    NC-Modellen der Fall ist.


    Ich weise darauf hin das das Thema komplex ist und das durch die Kürzung nur die meiner Meinung nach wichtigen Punkte

    abgedeckt werden. Wenn es jemand anders sieht bitte nicht gleich meckern, danke.

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    Selbst der Gesetzgeber sieht es nicht mehr so eng.

    Deshalb hier zuerst einmal ein Artikel des Bundesministerium für Digitales und Verkehr vom 25.03.2024:


    Bund und Länder haben in Bezug auf die Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern die nachstehend beschrie-

    bene gemeinsame Vorgehensweise abgestimmt:


    Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern


    Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Reifenhersteller

    In der Übereinstimmungsbescheinigung (engl. Certificate of Conformity, COC) bzw. in der Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil I

    ist ein Reifen von Hersteller A eingetragen. Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen des Herstellers B der gleichen Reifen-

    bauart mit gleicher Größenbezeichnung, alle übrigen Parameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie sind

    gleich oder höherwertig.


    Beurteilung:

    Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.


    Anmerkung von mir: "Obwohl im Schein eine herstellerspezifische Reifenbindung eingetragen ist, ist es jetzt erlaubt

    einen Reifen eines anderen Herstellers aufzuziehen ohne das dies beanstandet werden darf solange die im Schein einge-

    tragenen Dimensionen und Spezifikationen beibehalten werden. Die Betriebserlaubnis erlischt nicht!"

    ------------------------------------------------------


    Hier zusammengefasst alles für die, die Reifen eines anderen Herstellers aufziehen wollen und die im Schein eingetragenen

    Dimensionen und Spezifikationen beibehalten bzw. diese bei der Tragfähigkeitskennzahl und der Geschwindigkeitskategorie

    übertreffen. Dies gilt wohl für 99% aller NC-Fahrer.


    Die reine Handhabung und Umrüstung von Motorradreifen mittels Unbedenklichkeitsbescheinigung (UBB) der Reifenhersteller

    ist im Zuge der Neuregelung durch den Gesetzgeber hinfällig.


    Was bedeutet das für Motorradfahrer? Welche Änderungen ergeben sich durch die Neuregelung für neue Motorradreifen seit

    dem 1.1.2025?


    Sofern ein Reifenmodell einer anderen Marke mit denselben oder vergleichbaren Dimensionen und Spezifikationen am Motor-

    rad montiert werden soll ist eine eventuell in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Reifenmarke für das Modell lediglich

    noch als Bereifungsempfehlung zu betrachten und nicht mehr bindend.


    Ist keine Reifenbindung eingetragen ist jeder Reifen, egal von welchem Hersteller zulässig solange die im Schein eingetrage-

    nen Dimensionen und Spezifikationen beibehalten werden wobei die Tragfähigkeitskennzahl sowie der Geschwindigkeitsindex

    auch höher sein dürfen. (dies gilt wohl für alle NC's)


    Die Freigabe des Reifenherstellers hatten Motorradfahrer bislang als Nachweis bei jeder Fahrt stets mitzuführen. Mit der

    2018/2019 beschlossenen Neuregelung ändert sich das nun. Insbesondere seit Januar 2025, nach Ablauf einer "Schonfrist“.

    Ab 2025 werden die neuen Regelungen auf alle Reifen unabhängig von dem Herstellungsdatum angewendet. Kein Papierkram

    mehr bei Serienbereifung!


    Bereits seit vielen Jahren war Prüforganisationen daran gelegen, die bewährte Regelung auf Basis der Herstellerfreigaben zu

    kippen, das ist nun eingetreten.

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    FÜR WEN WIRD ES AB 01.01.2025 AUFWÄNDIGER


    Wenn ihr einen Reifen aufziehen wollt der von den im Schein eingetragenen Spezifikationen abweicht (z.B. einen 170er statt

    dem im Schein eingetragenen 160er) wird es ab 01.01.2025 aufwändiger und teurer einen Reifen der vom Certificate of

    Conformity (COC) abweicht für den Straßenverkehr zuzulassen.


    Ab 2025 ist eine Einzelabnahme mit Erstellung eines Gutachtens bei einer Prüforganisation sowie eine anschliessende

    Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) durch die Behörde fällig. (Der einzutragende Reifen muß

    zur Erstellung des Gutachtens schon aufgezogen sein).

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    POSITIV


    Bei einer reinen Abweichung des Reifenherstellers ist keine Abnahme erforderlich, solange alle Dimensionen und Eigen-

    schaften mit den Daten in den Papieren übereinstimmen oder diese sogar übertroffen werden. Die grundsätzlichen Maße wie

    Zollgröße, Abrollumfang, Breite und Querschnitt müssen also identisch sein. Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeits-

    index dürfen höher sein.

    Bei einer einfachen Umrüstung mit original Dimensionen ist keine Eintragung erforderlich.


    Als zusätzlicher Faktor entfällt das Mitführen der UBB der Reifenhersteller seit Jahresbeginn 2025. Zwar kann das herstellerseitige

    Dokument z.B. bei Verkehrskontrollen noch als hilfreiche Informationsquelle dienen, die bisherige Pflicht ist aber hinfällig und die

    Unbedenklichkeitsbescheinigung darf zuhause bleiben.


    Ein weiterer Aspekt, der Motorradfahrern zu Gute kommt ist die Tatsache, dass Motorradreifen durch die Reifenhersteller

    oft als Kombination aus Vorder und Hinterrad angeboten werden. Durch die wegfallende Orientierung an Herstellerfreigaben führt

    die jetzt geltende Neuregelung dazu, das Mischbereifung erlaubt ist. So können Biker also bspw. auf der Hinterachse einen

    Michelin und auf der Vorderachse einen Continental Reifen fahren, sofern andere Eigenschaften der Reifen und des Fahrzeugs

    den Vorgaben entsprechen.


    Anmerkung von mir: Total verrückt ist das man schon immer unterschiedliche Reifenfabrikate aufziehen konnte. Es gab für

    Motörräder keine separate Vorschrift. Beim Auto dürft ihr laut Gesetz z.B vorne Winterreifen und hinten Sommerreifen aufziehen,

    die Bereifung muß nur pro Achse gleich sein. Ausnahme, es dürfen pro Achse nicht Diagonal- sowie Radialreifen gemischt

    werden. Beim letzten TÜV hatte ich auf der NC übergangsweise vorne einen Pirelli und hinten den noch zu guten Bridgestone

    verbaut. Der Prüfer, den ich seit Ewigkeiten kenne, hat das erkannt und nicht bemängelt!

    Jetzt hat der Gesetzgeber aber eine Vereinheitlichung zwischen Auto und Motorrad vorgenommen, wurde auch Zeit.


    Ich hoffe nur das die Streckenposten die Neuregelung schnell verinnerlichen und bei einer Kontrolle dann professionell umsetzen.


    Auch wenn dieser Beitrag wohl so schnell wie alle anderen in den unendlichen Weiten des Forums verschwinden wird hoffe ich

    das das geschriebene eventuell dem ein oder andern weiterhilft.


    Gruß, Thomas :boywink:

  • #3

    Nur ältere Motorräder mit nicht EU Zulasssung (sondern nur deutscher) haben das Reifenproblem.

    Also keine NC, die wurden alle EU zugelassen, sofern keine Eigenimporte vorliegen.


    Die 1997er Yamaha XJ600S Diversion meiner Tochter ist hier betroffen, es scheint aber eine Möglichkeit zu geben auch hier nicht jeden Reifen eintragen zu müssen... das wird aber gerade noch diskutiert.

  • #4

    Motorräder mit EG Genehmigung sind fein raus. Allerdings nur wenn sie Serienmäßig sind. Im ADAC Text ist es ja schon eine Veränderung wenn eine Höher oder Tieferlegung verbaut wird. Streng genommen gilt das dann alles nicht mehr und sowas wird ja oft gemacht wenn das Mopped zu hoch oder zu niedrig ist. Da bin ich mal gespannt ob man zukünftig hört das es Probleme damit gibt, oder ob das in der praktischen Umsetzung unter den Tisch fällt.

  • #5

    Maddoc

    In dem Fall ist das Austragen des Herstellers und der Ersatz durch die Reifendimensionen mit einmaligem Gutachten und anschließender Umtragung im Schein möglich.

    Künftig müssen dann nur die Dimensionen passen.

    Soweit mein Kenntnisstand.


    "Reifenbindung austragen

    Die Austragung einer Reifenbindung aus den Fahrzeugpapieren ist vor allem bei älteren Motorrädern relevant. Prüforganisationen untersuchen die Fahrzeug-Reifen-Kombination und erstellen ein Gutachten für eine konkrete Reifengröße, die künftig universell für das Fahrzeug und Reifenhersteller-unabhängig zulässig ist.

    Im Gegensatz zur Eintragung neuer Reifen ist bei der Austragung der Reifenbindung normalerweise keine Begutachtungsfahrt durch Prüfer notwendig. Das weitere Vorgehen gleicht aber dem der Eintragung zum Großteil. Auch beim Austragen von Motorradreifen müssen Sie das von der Prüfstelle ausgestellte Gutachten der zuständigen Behörde (Straßenverkehrsamt) vorlegen, um damit die Betriebserlaubnis erteilen zu lassen. Dabei kann es allerdings gut sein, dass nicht der Fahrzeugschein sondern auch der Fahrzeugbrief umgeschrieben und neu erstellt werden muss."


    Quelle: https://www.reifen24.de/info-c…euregelung-reifenbindung/


    Hier von einem sachverständigen Ingenieurbüro:

    Reifenfabrikatsbindung bei Motorrädern: Was Sie jetzt wissen müssen


    Hier wird ab Minute 17 sehr detailiert vom TÜV erklärt, wie die Austragung funktioniert:

    TÜV 2025: Neue Regeln für Motorradreifen – Alles, was du wissen musst!

  • #6

    Es wäre spitze von euch nicht nur die Texte zu kopieren, sondern bitte auch die Quellen zu verlinken. Dann kann man sich dort selbst einlesen und diese mit Freunden teilen.

    NTV650 Revere RC33 ✝| CB450S PC17 | VFR750F RC36II | CBR1100XX PGM FI SC35G | CBF600N PC38 | CB500N PC32 | CN250 Helix MF02 | NC750XA RC72 | VFR800X RC94 | NC750XD RC90 | CRF1000LD SD06 (2017) | CRF1000LD SD06 (2019) | X-ADV RC95B | CB500X PC64 | CRF1100D SD08 | X-ADV RH10

  • #8

    Dort wurden auch keine Texte kopiert und war damit auch nicht gemeint, sondern diejenige, die Texte hier ohne Quelle rein kopieren.

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