6.10. NEBELSCHEINWERFER
6.10.1. Anzahl
Einer oder zwei.
6.10.2. Anbau
Keine besondere Vorschrift.
6.10.3. Anordnung
6.10.3.1. in der Breite: Bei einer Einzelleuchte muss der Bezugspunkt auf der Längsmittelebene des
Fahrzeugs liegen, oder der Rand der zu dieser Ebene nächstgelegenen leuchtenden Fläche darf
nicht weiter als 250 mm von ihr entfernt sein.
6.10.3.2. In der Höhe: nicht weniger als 250 mm über dem Boden. Kein Punkt der leuchtenden Fläche
darf oberhalb des höchsten Punktes der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht
liegen.
6.10.3.3. in Längsrichtung: an der Vorderseite des Fahrzeugs. Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn
das ausgestrahlte Licht den Fahrzeugführer weder direkt noch indirekt über die Rückspiegel
und/oder andere spiegelnde Flächen des Fahrzeugs stört.
DEL 166/74 Amtsblatt der Europäischen Union 18.6.2013
6.10.4. Geometrische Sichtbarkeit
Sie wird durch die Winkel α und β nach Absatz 2.11 bestimmt:
α = 5° nach oben und unten;
β = 45 ° nach links und rechts für eine Einzelleuchte außer bei einem außermittigen Licht, bei
dem ein Innenwinkel β = 10 ° gilt.
β = 45° nach außen und 10° nach innen bei jedem Leuchtenpaar.
6.10.5. Ausrichtung
Nach vorn. (Die) Leuchte(n) darf (dürfen) mit dem Lenkeinschlag mitschwenken.
6.10.6. Kombination mit einer anderen vorderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.10.7. Einschaltkontrolle
Zulässig; nicht blinkende grüne Signalleuchte.
6.10.8. Sonstige Vorschriften
Keine
6.10.9. Elektrische Schaltung
Der (Die) Nebelscheinwerfer muss (müssen) unabhängig von dem (den) Scheinwerfer(n) für
Fernlicht oder dem (den) Scheinwerfer(n) für Abblendlicht ein- und ausgeschaltet werden kön
nen.