Zitat von GisminoAlles anzeigenSigi mein Freund
angemessen zu reagieren ist also, wenn Straftaten i. d. R. keinen Einfluss auf ein Asylverfahren haben oder noch viel schlimmer, dass eine bereits entschiedene Abschiebung durch eine Straftat sogar ausgesetzt wird?
Gruß
Wolfgang
Wolfgang mein Freund , wo liest Du heraus, dass ich dieser Meinung bin?
Was angemessen ist, bestimmen immer noch die Gesetze und wenn es sich der Staat nicht leicht macht und Verhinderungsgründe anerkennt, heißt das noch lange nicht, dass ich in jedem Fall der gleichen Meinung bin.
Muß ich deswegen den Staat und seine Institutionen als Ganzes ablehnen?
Grundsätzlich halte ich wesentliche Inhalte oder Law and Order Ideen zum Umgang mit Flüchtlingen dieses Threads für eine reine Phantomdiskussion, da sie in der Realität 0% Chance auf Umsetzung haben. So in etwa wie, ich hätte gerne, dass der Himmel pink ist.
Grundrechte sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht einschränkbar oder wegnehmbar.
Auch eine AfD-Regierung könnte das nicht.
(Nur durch einen Putsch oder eine Abschaffung der BRD. Aber das will die AfD ja gar nicht, oder? Wie war das noch? "Niemand hat die Absicht eine Mauer...")
Es gibt die sogenannte Ewigkeitsklausel im Art. 79 Abs. III GG, die über unveränderliche Artikel im Grundgesetz ausschließt, dass die Demokratie und die Grundrechte abgeschafft werden können. Wir sind sozusagen von den Vätern des GG zur Demokratie verdammt. Dazu gehört auch, dass die Institutionen der Demokratie vor dem Volkswillen geschützt sind, ergo keine bundesweiten Volksabstimmungen. Wenn man so will, halten die Mütter und Väter der BRD das Volk für zu blöd, um die eigene Demokratie dauerhaft zu erhalten. Aus gutem Grund wie man in letzter Zeit beobachten kann.
Wie dem auch sei, folgende Artikel im GG sind neben Art. 1 (Menschenwürde) unantastbar (und auch wenn es den einen oder anderen noch so stört, keine Bundesregierung kann ohne Verletzung des Artikel 1 GG Kriegsflüchtlinge am Einreisen in die BRD hindern):
die Anerkennung der Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft (Art. 1 Abs. 2 GG),
die Bindung der staatlichen Gewalt an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG),
das Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG),
die Staatsform der Republik (republikanisches Prinzip) (Art. 20 Abs. 1 GG),
das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG),
das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG),
das Prinzip der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG),
die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG),
die Bindung der Gesetzgebung an die Verfassung (Art. 20 Abs. 3 Hs. 1 GG),
die Bindung der Exekutive (ausführende Gewalt) und Judikative (Rechtsprechung) an die Verfassung und das sonstige Recht (Art. 20 Abs. 3 Hs. 2 GG).