Zweifel an "Festgestellter Geschwindigkeit"

  • #11

    manchmal ist eins dabei, manchmal auch nicht. Meines Wissens muss keines dabei sein. Aber, wie geschrieben, man kann's ja anfordern. Wobei - wir wissen eigentlich immer, wer gefahren ist :whistle:

    Soichane Sechse wia uns Fünfe gibt's koane Viere, weil mia Drei de zwoa Oanzig'n san


    Historie: Pantheon 125 2T (31' km) und Beverly 125 (44' km), MP3 400 LT (64' km)

  • #12


    Und das kostet bestimmt bearbeitungsgebühr.
    Ich hab ein bekommen bin aber nicht gefahren, aber meine Tochter

    585211_5.png NC 700 X DCT____01/12 odometer_585211.png:biker2: Verkauft

    1004355_5.png Africa Twin DCT_04/10 odometer_1004355.png:auto-dirtbike:


    1208537_5.png EsseEsse 9+_______ 03/10 odometer_1208537.png:biker1:

  • #13

    Mal ganz am Rande gefragt, was soll das Messprotokoll eigentlich sein oder aussagen?
    Wenn geblitzt wurde, gibt es ein Foto, auf dem man/das eigene Fahrzeug zu sehen sein muss und auf dem auch Geschwindigkeit und Datum/Uhrzeit eingeblendet sind.
    Wurde gelasert, gibt es die handschriftlich gefertigte Liste, auf der im Prinzip die gleichen Daten eingetragen sind.
    Ob das Gerät in Ordnung ist, bzw. ob es korrekt zur Anwendung kam, lässt sich nur über ein Gutachten klären. Das macht dann Sinn, wenn die gemessene Geschwindigkeit stark von der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit abweicht. Aber Vorsicht, hier muss man sich schon sehr sicher sein, sonst muss man das Gutachten zusätzlich auch noch bezahlen.
    Das Eichprotokoll wurde schon erwähnt. Dieses hat keine echte Bedeutung, wäre nur ein netter Glücksfall, wenn es abgelaufen wäre.

  • #14

    Dann hast du andere Fotos als ich. Auf meinem im Briefmarkenformat bin ich im Profil durch das Seitenfenster aufgenommen, aber Datum oder Messwert finde ich auch mit der Lupe nicht.
    Inzwischen gab es Feedback auf meine E-Mail:

    Das Angebot und die Fristverlängerung sind zwar nett, wegen der Distanz aber witzlos.
    Die Sache ist erledigt und bezahlt.
    VG Klaus ;)

  • #15

    Dieses Foto auf dem Anschreiben in Briefmarkenformat ist natürlich nur eine verkleinerte und auf das Gesicht des Fahrers beschränkte Kopie des "Blitzfotos". Wenn man auf diesem Foto niemanden erkennen kann (oder erkennen will), muss man eben genau das in das Schreiben an die Bußgeldstelle auch rein schreiben. Entweder die schicken dann einen größeren Ausdruck direkt zu oder es meldet sich der Vollzugsdienst vom Ordnungsamt oder die Polizei, wohin die Bußgeldstelle ansonsten die Unterlagen schickt.


    § 147 (7) StPO ist hier nicht ganz uninteressant!

  • #16

    Nach der Überweisung schon ;) .
    StPO ist doch Strafprozessordnung, oder? Was hat eine Verwarnung mit einer Straftat zu tun?
    Neugierige Grüße,
    Klaus :think:

  • #17

    Das Ordnungwidrigkeitenrecht hat keine eigenen Regelungen in Bezug auf Ermittlungen und die mögliche Gerichtsverhandlung. Daher wurde einfach die StPO als einschlägige Vorschrift bestimmt (§ 46 OwiG), was man auch durchaus als sinnvoll betrachten kann.

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