Schweiz: Strafanzeige - Rechtshilfe - Anwalt

  • #11

    so, da wären wir wieder. :evil:


    Strafbefehl:
    Busse: 250CHF
    Gebühr: 150CHF
    Summe: 400CHF


    Grund:
    Nichtanhalten bei Stoppstrasse (ohne wesentliche Verzögerung)
    Art 36.1 SSV --> http://www.gesetze.ch/sr/741.21/741.21_008.htm - Signale: "Das Signal «Stop» (3.01) verpflichtet den Führer, anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren.1 Für die das Signal ergänzende Haltelinie (6.10) gilt Artikel 75 Absätze 1, 2 und 5."
    Art 27.1 SVG --> http://www.gesetze.ch/sr/741.01/741.01_005.htm - "Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor."
    Art 90.1 SVG --> http://www.gesetze.ch/sr/741.01/741.01_024.htm - "Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt."


    angewendete Gesetze:
    Art 103 ff StGB --> http://www.gesetze.ch/sr/311.0/311.0_014.htm - Begriff: "Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind."
    Art 352 ff StPO --> http://www.gesetze.ch/sr/312.0/312.0_087.htm - Voraussetzungen: "Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt"
    Art 426.1 StPO --> http://www.gesetze.ch/sr/312.0/312.0_103.htm - "Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren"


    Jetzt gibt es verschiedene Aspekte zu diesem Strafbefehl:
    a) Schweizer Kollegen hier sagen: Zahl, dann hast du Ruhe. - Natürlich kannst du einen Anwalt fragen, aber der kostet 1. ca 250 CHF pro Stunde, die du in jedem Fall zahlst, 2. ist nicht gesagt dass der einen Einspruch macht und der 3. auch durchgeht und 4. könnte es sein, dass der Staatsanwalt die Strafe im Falle eines Verfahrens noch verschärft.


    b) ich habe ein ausgeprägtes Gerechtigkeitsempfinden, und der Vorwurf ist nun mal unrechtmässig - da sträuben sich mir alle Nackenhaare (nochmal zu Klarstellung: Ich habe am Stoppschild nicht gehalten - und sowas kostet 60CHF, und das will & werde ich auch bezahlen - allerdings habe ich deutlich abgebremst)


    c) Irgendwo ist ein Übermittlungsfehler passiert - statt mit einem "n" wurde mein Nachname mit einem "h" geschrieben.


    d) Nirgendwo in den obigen Vorschriften sehe ich, dass ein "Nichtanhalten bei Stoppstrasse (ohne wesentliche Verzögerung)" stärker zu bestrafen wäre, als ein normales Nichtanhalten.


    e) Gibt es irgendwo einen Katalog oder ein Verzeichnis, welches Vergehen welche Busse nach sich zieht?


    Falls Ihr noch Tipps oder Tricks habt, immer her damit.
    Ich halt euch auf dem laufenden.
    lg
    Matthias

  • #12

    Hallo Matthias,


    da bist Du noch "günstig" weggekommen. 400,- SFR sind für Schweizer Verhältnisse in Ordnung.
    Man hätte Dir auch bis zu 20 Tagessätze bei grober Verletzung von Verkehrsregeln auferlegen können.
    Also zahl und gut ist.


    Ich habe dieses Jahr auch schon einen mit 100,- SFR erhalten.
    Das waren 7km/h zu schnell bei erlaubten 80.


    Viele Grüße
    Harry

  • #13

    Hallo Matthias,
    da kann Dir sicherlich nur jemand helfen, der sich mit der Rechtsprechung in der Schweiz auskennt.

    Vor Gericht würdest Du Dich dann wohl über die Aussage "ohne wesentliche Verzögerung" streiten -
    die Ordnungsbussenverordnung der Schweiz sieht tatsächlich nur die 60 SFR vor (http://www.admin.ch/opc/de/cla…/201401010000/741.031.pdf, Nr. 308), allerdings kann ich mir vorstellen, dass das "ohne wesentliche Verzögerung" als Vorsatz ausgelegt wird und strafverschärfend wirkt. Ist in D auch so.


    Denke mal, da hast Du kaum eine Chance, rauszukommen.

  • #14



    Hi,


    da du den Brief aufgemacht hast, ist das erledigt .... wenn so etwas ist kann man den ungeöffneten (!!) Brief wieder mit dem Vermerk 'Empänger unbekannt' zurückgehen lassen.
    Als Konsequens kann passieren
    - Verfahren wird eingestellt (unwahrscheinlich, da dein amtlichen Kennzeichen bekannt ist)
    - eine Korrekte Halterermittlunng (Kostet extra und wird umgelegt)


    Also: zahle unter Vorbehalt, und erhebe Einspruch (kostet extra) ... oder Zahle einfach (ist doof, ist aber so)


    viel Spass ....


    Joerg

  • #15


    Tja Harry, da hast du aber Glück gehabt!! Ich hab letzthin auch mal wieder eine bekommen..... Für 6km/h zu viel 120.- SFR.... war allerdings bei erlaubten 50 weshalb ich mehr als du bezahlt habe... War selber schuld, hab einfach nicht aufgepasst.


    Die Gebühren sind in solchen Fällen schon extrem, wie hier bei isserley beinahe so hoch wie die Busse selber....... Für diejeningen die es interessiert hier mal die Bussentarife in der Schweiz:


    http://www.linker.ch/eigenlink/verkehrsbussen.htm


    isserley: Ob du nun das Risiko eingehen sollst und mit einem Anwalt dagegen vorgehen sollst is ne gute Frage. Kosten kommen in jedem Fall auf dich zu, kann dann auch ohne die Busse schnell mal noch teurer werden.... :roll: Ich glaube ich würde bei dem Betrag Zähne knirschend bezahlen.... :evil: :roll:

  • #16


    Entschuldige - aber woher hast Du diesen Schmus?


    Das ist juristisch weder in Deutschland noch in der Schweiz haltbar. Und mit juristischen Halbwahrheiten sollte man sich bekanntlich sehr zurückhalten.

  • #17


    isserley: Die Frage ist, ob Du eine Verkehrsrechtsschutzversicherung hast und die bei Deiner Sachverhaltsdarstellung entsprechend eintritt. Dann kannst Du das ausfechten. Wenn nicht ist es eine "einfache" Rechnung: 400 € und Ruhe gegen 60 € (die Du ja anerkennst) zzgl. Kosten des Rechtsanwaltes zzgl. dem Risiko doch alles zahlen(und sei es nach gerichtlichem Entscheid ggf. noch mit diesen weiteren Kosten) zu müssen.

  • #18



    naja .... das ist ein Formfehler, und niemand ist (hier in D) verpflichtet an seiner eigenen Rechtsverfolgung mitzuwirken ... Einmal hat es schon bei mir zu einer Einstellung (zumindest habe ich nie wieder was davon gehört) geführt, aber es war auch (vermutlich) nur ein Parkvergehen ....


    joerg

  • #19

    Nein, es ist auch kein Formfehler. Das wäre wieder was anderes.


    Es spricht auch nichts dagegen, einen geöffneten Brief zurückzuschicken mit der Bemerkung, man sei es nicht.
    Nur weil ich einen an Maike Müller gerichteten Brief geöffnet habe, werde ich weder zur Frau noch zu Maike Müller. Plump das Beispiel, ich weiß, aber es verdeutlicht den Sachverhalt.

  • #20

    Moin ....


    hey: jetzt ist es gut ....


    Mehrere Leute mehrere meinungen ... aber das ist doch jetzt am Thema vorbei! lassen wir es gutsein ....


    Aut ein Bierchen irgendwann mal !!!!



    :D :D :D :D :D


    Joerg

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