Spinnen die oder lese ich das etwa falsch?

  • #3

    In unserem Rechtsstaat wundert mich mittlerweile nichts mehr - leider! :naughty:
    Es ist schon fast grob fahrlässig, morgens das Haus zu verlassen!


    Gruß
    Andreas
    (der manchmal die Welt nicht mehr versteht)

    Raum für Notizen

  • #4

    Fährt ein Pkw-Fahrer einem Motorradfahrer absichtlich ins Heck


    Es Lebe Deutschland.
    Habe schon auch Führerschein abgegeben ,
    obwohl ein anderes Arschloch scheiße gebaut hat.
    Ich habe die Nerven verloren, ich wurde dann zu "Bösen Bub".
    Der hat nichts bekommen.
    Ich wundere mich üben nichts mehr.

    Honda NC700X

  • #5

    Das geistert ja durch alle Foren...
    Nun, die spinnen nicht und kompliziert ist das auch nicht!
    Voraussetzung für die Erfüllung der Tatbestände einer gefährlichen Körperverletzung ist das bewußte Einsetzen eines Tatmittels (hier der Pkw), um jemand zu verletzen... .
    Der Versuch mag in diesem Fall auch vorgelegen haben, allerdings war hier die Verletzung "lediglich" eine Folge des Rammens. Beim Versuch liegt hier eine gefährlichen Körperverletzung vor, dazu ist der subjektive Tatbestand zu prüfen (Absicht des Verursachers). Da im vorliegenden Fall ein sog. Täter-Opfer-Ausgleich stattgefunden hat, ist die Kammer offensichtlich davon ausgegangen, dass die gefährliche Körperverletzung nicht beabsichtigt war (meine Einschätzung) und hat den Versuch nicht bewertet. Somit bleibt "nur noch" die einfache Körperverletzung.


    Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass es eine andere Strafe gibt! Der Beschuldigte wurde nach § 224 StGB verurteilt, der nicht zutreffend ist, das Verfahren muss neu mit dem Vorwurf eines Verstoßes nach § 223 StGB behandelt werden.
    Bei beiden Verstößen ist das Strafmaß eine max. Freiheitsstrafe von fünf Jahren, bei § 223 StGB ist auch eine Geldstrafe möglich.
    Das Verfahren wurde an eine Kammer des Landgerichtes verwiesen,
    Die weitere Revision wurde übrigens abgewiesen - das könnte man so deuten, dass die Kammer das Strafmaß durchaus als korrekt ansieht!
    Eine endgültige Entscheidung ist mir derzeit nicht bekannt, aber aus meiner oben dargestellten Einschätzung wird sich das Urteil nicht großartig ändern - meines Erachtens viel heiße Luft um eine "Formsache"!

  • #6

    Kann dir folgen, Didi, würde aber strafrechtlich auch noch das prüfen...


    § 315b
    Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr


    (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
    1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
    2. Hindernisse bereitet oder
    3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,


    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    (2) Der Versuch ist strafbar.


    (3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


    (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    Siehe auch dazu die aktuelle Rechtsprechung...



    ....§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 261 StPO
    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Unfallprovokation und ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff; Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert


    Tateinheitlich und Idealkonkurrenz - sollen die Juristen klären. Übrigens: auch der BGH kann irren!




    Ja, ja, auf hoher See und vor Gericht, ist man "Gott" ausgeliefert :mrgreen:

  • #8

    @Elmar:
    Nee, der 315b kommt hier gar in Frage! Der bedingt nämlich das Herbeiführen einer abstrakten Gefahr "von außen" - nicht durch die Teilnahme am Straßenverkehr! Mit den ersten Worten des Abs. 1 scheidet er aus. Allgemein wird der 315b ja auch unter "Hindernis bereiten" behandelt.

  • #9

    Nach der gleichen Logik bin ich auch kein Totschläger, wenn ich jemanden von einer Brücke schubse, weil ihn ja nicht mein Schubser umgebracht hat, sondern der Sturz...
    Klar, ich kann die juristischen Feinheiten schon nachvollziehen aber das macht die Argumentation nicht weniger haarsträubend. Der Sturz ist doch eine unmittelbare Folge des mit dem einem gefährlichen Gegenstand begangenen Angriffs. Wer einen Motorrad anfährt nimmt einen Sturz bewusst billigend in Kauf oder hat keine Ahnung von Physik, aber Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
    Aber naja, es ist ja auch kein Totschlag wenn mehrere Leute jemanden solange am Boden liegend schlagen und treten bis dieser an Herzversagen stirbt. Das können die ja nicht ahnen, dass der Körper irgendwann nachgibt.


    Naja, zumindest ist in München heute einmal Recht gesprochen worden...fürs Erste.

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