Ich bin kein Jurist und Folgendes ist keine Rechtsberatung.
Da wir uns meist im öffentlichen Raum bewegen, greift hier das KunstUrhG $22 und §23. In diesem Falle $23 Absatz 2 bzw. 3 beim Motorradtreffen.
http://www.gesetze-im-internet…sturhg/BJNR000070907.html
Das mit dem Bindstrich ist Unsinn. Das wird einen bei den Schluchtenjodlern auf einem einsamen Rastplatz zwar nicht weiterhelfen, aber es gibt keine rechtliche Grundlage.
http://www.adac.de/infotestrat…ennzeichenverwirrung.aspx