Metzeler Tourance Next

  • #51

    Unabhängig davon ob man die Freigabe braucht oder nicht (hängt das nicht vielleicht von den Blau-Weissen ab ? Ob die evtl. nur im Fahrzeugschein schauen und nicht wissen dass alle passenden Grössen draufgezogen werden können / dürfen ? ) hat mir mein Reifenhändler für die Angel GT eine Bescheinigung mitgegeben.

  • #52

    Was wollen die Blau Weißen sagen, wenn sie in die Zulassung schauen? Da keine Marken Reifenbindung eingetragen ist, benötigst du keine Unbedenklichkeits Bescheinigung für andere Marken. Die schauen nur, ob Zulassung und Reifen die selben Werte haben. Der Aufkleber auf der Schwinge ist dabei nicht relevant.

  • #53

    Genau, Bärtram. Das ist auch schon hundert mal geschrieben worden. Und wenn wir es noch hundert mal schreiben, kommen trotzdem wieder Fragen nach Reifenfreigaben. Und wenn man sich den Beitrag von Matthifant anschaut, weiß man auch: ohne überflüssige Papierpupse können sie nicht. Aussichtslos, einige Leute wollen es einfach nicht verstehen...
    Gruß, Martin

  • #54

    http://www.mopedreifen.de/shop/freigabe_noetig.pdf


    Zitat: "Was aber, wenn sich ein Fahrzeughersteller von der Reifenbindung distanziert? Auf den ersten Blick sieht es dann so aus, als ob sich der Fahrzeughalter nach Herzenslust auf dem Markt umschauen und bedienen könne, ohne auf irgendwelche Freigaben achten zu müssen. Das aber ist ein Trugschluss. Denn nach wie vor fordert der Gesetzgeber vom Halter eine ausgewiesene Reifenfreigabe."
    Thomas Decke, Pressesprecher Polizei Mettmann / NRW: "Grundsätzlich ist es so, dass der Halter, der mit nicht freigegebenen Reifen unterwegs ist, eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, die zum Erlischen der Betriebserlaubnis führt."


    Ich weiß, ich mache mich hier im Forum langsam unbeliebt als Moralapostel und Zeigefingerschwinger.
    Auch in diesem Fall erlischt die Betriebserlaubnis, auch wenn ihr das nicht glauben wollt.


    Nochmal: Solange nix passiert, ist es (fast) schnurzfiep. Unwahrscheinlich, aber schlimmstenfalls müsst ihr bei einer Kontrolle 50 Ocken abdrücken und kassiert Punkte. Viel interessanter ist, was passiert, wenn ihr einen Unfall verschuldet. Dann kann mit der Betriebserlaubnis nämlich auch der Versicherungsschutz erlöschen, und ihr seid dann in der Beweislast, dass die nicht freigegebenen Teile am Mopped nichts mit dem Unfall zu tun haben. Leute, Versicherungen sind keine Wohlfahrtsveranstaltung. Im Zweifelsfall ist es für die günstiger, den Gutachter zu zahlen, der herausfindet, dass Reifen, Auspuff oder sonstiges nicht zugelassen waren, als die lebenslange Rente für den querschnittsgelähmten Unfallgegner.


    Also, macht keinen Scheiß, Leute. Das ist es echt nicht wert.
    Allzeit gute Fahrt,
    Florian.

  • #56

    Sorry, Florian, aber Deine Info ist nur halb-richtig, in Bezug auf die NC sogar falsch.
    Wer sollte es am besser wissen als der Gesetzgeber?
    Der sich wie folgt dazu auslässt (auch wenn ich das schon zigmal gepostet habe):


    "Mit einem Schreiben vom 1.7.2008 hat das Bundesverkehrsministerium (BMVBS) den rechtlichen Sachverhalt im Zusammenhang mit Reifenumrüstungen bei Motorräder erläutert. Es werden vier Fälle von Änderungen an der Bereifung von Motorrädern unterschieden. In allen diesen Fällen ist eine Fahrzeugvorführung bei einem Sachverständigen oder einer Überwachungsorganisation bzw. eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere nicht erforderlich.


    1. Es gibt keine Reifenbindung: Es dürfen alle ECE-geprüften Reifen der vorgeschriebenen Dimension gefahren werden. Es sind keine zusätzlichen Dokumente mitzuführen.
    2. Es gibt eine Reifenbindung: Für die Umrüstung auf ein anderes Reifenmodell/-fabrikat in der vorgeschriebenen Dimension ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Fahrzeug- oder Reifenhersteller vorhanden und wird mitgeführt.
    3. Es gibt keine Reifenbindung, aber der Fahrzeughalter will bei sonst serienmäßigem Fahrzeugzustand auf eine andere für die Serienfelge zulässige Reifendimension umrüsten: Für die Umrüstung auf eine andere Reifendimension liegt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeug- oder Reifenherstellers vor. Sie wird mitgeführt. Eine Änderungsabnahme oder Eintragung der geänderten Dimension in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet werden.
    4. Eine Reifenbindung für die Serienbereifung ist gegeben, zusätzlich will der Fahrzeughalter bei sonst serienmäßigem Fahrzeugzustand auf eine andere für die Serienfelge zulässige Reifendimension umrüsten: Für die Umrüstung muss vom Reifenhersteller eine Unbedenklichkeitbescheinigung vorliegen. Sie muss mit den übrigen Fahrzeugpapieren mitgeführt werden. Eine Änderungsabnahme oder Eintragung der geänderten Dimension in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet
    werden."

  • #57

    Hi,


    Dann steht jetzt Aussage gegen Aussage:
    Zitat: "... Es gibt keine Reifenbindung: Es dürfen alle ECE-geprüften Reifen der vorgeschriebenen Dimension gefahren werden. Es sind keine zusätzlichen Dokumente mitzuführen. ..."


    http://www.adac.de/_mmm/pdf/Mo…Freigaben_683KB_29840.pdf


    Okay, über die Glaubhaftigkeit des ADAC kann man sich streiten, aber da die Aussage vom BMVBS kommt, sollte sie schon glaubwürdig sein.
    Danach dürfen alle Reifen in entsprechender Dimension ohne irgendwelche zusätzlichen Dokumente gefahren werde.


    lg
    Andy

  • #58

    Florian, mein liebster Bangemacher und Leuteerschrecker: auch Dir stelle ich die Frage, an der alle Schlauberger scheitern. Wo steht das? Ich habe alle in Betracht kommenden Rechtsnormen durchwühlt. Da gibt es schlicht nichts. Der Gesetzgeber fordert Reifenfreigaben nur, wenn in den Papieren Reifenbindungen stehen. Und der von Dir zitierte Polizeisprecher hat zwar ordentlich buh gerufen. Ahnung hat er deswegen trotzdem nicht...
    Wie es sich verhält, haben Dir die Jungs ja gerade erklärt. Und lies noch mal Post 2 in diesem Faden...
    Gruß, Martin

  • #59

    Ich war beim TÜV, die ja Plaketten vergeben und das ganze kontrollieren, und die haben auch gesagt, es kann alles gefahren werden was die richtige Größe hat.
    Geh doch einfach mal zu ner Prüfstelle und frag nach. So hab ich es auch gemacht.

    Gruß René


    Früher war ich Schizophren, aber heute geht's uns gut!


    Interpunktion und Orthographie dieses Beitrages ist frei erfunden.
    Eine Übereinstimmung mit aktuellen oder ehemaligen Regeln wäre rein zufällig und ist nicht beabsichtigt.


  • #60

    Hallo Didi, hallo Martin,


    okay, ich habe jetzt auch selber nochmals recherchiert. Die erste Recherche hat nur das von mir gepostete zutage gebracht; mir hat ehrlich gesagt schon der Satz des zitierten Presseprechers der Polizei NRW nicht gefallen: "Ob nun eine Freigabe erforderlich ist oder nicht, ist es doch so oder so der sicherste Weg, nur ausdrücklich freigegebene Reifen zu montieren. Das sagt einem der gesunde Menschenverstand."
    Ja wie jetzt: ist sie nun erforderlich oder nicht?! Das ist die entscheidende Frage, gesunder Menschenverstand steht dann ja noch auf einem anderen Blatt.


    Bin dann weiters auf einen entsprechenden Artikel bei motorradonline.de und den bereits verlinkten Infos beim ADAC gestoßen (beides, trotz ADAC-Fiasko, immer noch glaubwürdiger als http://www.mopedreifen.de, gebe ich zu). Habe dann noch diverses zu den Zulassungsbescheinigungen durchgelesen.
    Sichtung der entsprechenden Gesetzestexte ist mühselig, aber vermutlich werde ich das an einem verregneten Samstagnachmittag mal tun.


    Wenn man die drei Artikel auseinander nimmt, stellt sich das Ganze so dar: Im Grunde genommen habt Ihr beide Recht.
    Wenn in Ziffer 22 der ZB Teil 1 nichts eingetragen ist, gibt es keine Bindung und der Halter darf, im Rahmen der Angaben unter Ziffer 15.1 und 2, frei wählen.


    Aber, und jetzt kommt mein "Aber" ... und da bin ich wieder bei dem Artikel von mopedreifen.de und dem Polizeisprecher: wenn eben etwas passiert, und es stellt sich heraus, dass die Reifen beteiligt waren ... sagen wir mal, ihr seid in einer Kurve weggerutscht und hab't dabei jemand anderen abgeschossen ... und es gibt keine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Herstellers (und die gibt es auch für die NC tatsächlich immer noch! Das hat auch seinen Grund!), dann haftet Ihr. Für die von Euch frei getroffene Entscheidung.
    So, und da wird's jetzt kompliziert, weil jetzt kommt Eure Versicherung in's Spiel. Habt Ihr das Kleingedruckte genau durchgelesen, wann die Versicherung die Übernahme der Haftung ausschließt? Ich nicht, und ich kenne auch das Versicherungsrecht nicht gut genug, gebe ich ehrlich zu.
    Fakt ist, mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist die Haftung eindeutig geklärt.
    Es könnte ggf. auch noch als fahrlässig eingestuft werden, Reifen zu nehmen, die keine UB haben, wenn es am Markt eben solche Reifen gibt. Als grob fahrlässig glaube ich eher nicht ... aber ich bin auch kein Rechtsverdreher.


    Ich nehme also zurück: Eure Betriebserlaubnis erlischt nicht. Ich werde aber vermutlich selber trotzdem bei den Reifen mit UB bleiben, und ich halte nach wie vor die Frage danach für berechtigt, wenn sie auch in den Augen mancher übervorsichtig erscheinen mag.
    Vermutlich sehe ich das in zehn Jahren, wenn ich über die "Sicherheitsjahre" hinweg bin, auch entspannter ... ;)


    In diesem Sinne,
    allzeit Gute Fahrt,
    Florian.

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