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Da stand doch schon alles drin.
Sogar ohne Fehler!
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Da stand doch schon alles drin.
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Das hatte Thomas wohl nicht gelesen, daher nochmal deutlich gemacht.
Alles anzeigenDas hatte Thomas wohl nicht gelesen, [...]
Auch du solltest da nochmal nachlesen.
Sorry, sorry,
da verlässt man sich auf die Angaben von "bussgeldkatalog.org" um dann festzustellen das es sich
um eine veraltete Verordnung bezüglich der Nebelscheinwerfer handelt. Die Seite scheint wohl schon
seit Jahren nicht mehr richtig gepflegt zu werden. Dann kommt sowas dabei raus, Verwirrung perfekt.
Ich war auch ein wenig verwundert habe allerdings dann nicht weiter recherchiert und hinterfragt,
großer Fehler.
Habe mich jetzt noch einmal durch die von -BW- verlinkte Seite durchgeackert, ich hasse ja Behördendeutsch
(made in Brüssel) aber watt mutt datt mutt.
Hier noch einmal das für Nebelscheinwerfer gültige:
6.10. NEBELSCHEINWERFER
6.10.1. Anzahl
Einer oder zwei.
6.10.2. Anbau
Keine besondere Vorschrift.
6.10.3. Anordnung
6.10.3.1. in der Breite: Bei einer Einzelleuchte muss der Bezugspunkt auf der Längsmittelebene des
Fahrzeugs liegen, oder der Rand der zu dieser Ebene nächstgelegenen leuchtenden Fläche darf
nicht weiter als 250 mm von ihr entfernt sein.
6.10.3.2. In der Höhe: nicht weniger als 250 mm über dem Boden. Kein Punkt der leuchtenden Fläche
darf oberhalb des höchsten Punktes der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht
liegen.
6.10.3.3. in Längsrichtung: an der Vorderseite des Fahrzeugs. Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn
das ausgestrahlte Licht den Fahrzeugführer weder direkt noch indirekt über die Rückspiegel
und/oder andere spiegelnde Flächen des Fahrzeugs stört.
6.10.4. Geometrische Sichtbarkeit
Sie wird durch die Winkel α und β nach Absatz 2.11 bestimmt:
α = 5° nach oben und unten;
β = 45 ° nach links und rechts für eine Einzelleuchte außer bei einem außermittigen Licht, bei
dem ein Innenwinkel β = 10 ° gilt.
β = 45° nach außen und 10° nach innen bei jedem Leuchtenpaar.
6.10.5. Ausrichtung
Nach vorn. (Die) Leuchte(n) darf (dürfen) mit dem Lenkeinschlag mitschwenken.
6.10.6. Kombination mit einer anderen vorderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.10.7. Einschaltkontrolle
Zulässig; nicht blinkende grüne Signalleuchte.
6.10.8. Sonstige Vorschriften
Keine
6.10.9. Elektrische Schaltung
Der (Die) Nebelscheinwerfer muss (müssen) unabhängig von dem (den) Scheinwerfer(n) für
Fernlicht oder dem (den) Scheinwerfer(n) für Abblendlicht ein- und ausgeschaltet werden können.
Nochmals Entschuldigung für die unnötige Verwirrung!
Gruß aus Lemgo, Thomas
Alles anzeigenAuch du solltest da nochmal nachlesen.
Ich kenne das schon ziemlich lange,
lese so etwas bevor ich Umbauten plane....
Alles anzeigen-Nebelscheinwerfer dürfen nur gemeinsam mit dem Abblendlicht funktionieren
6.10.9. Elektrische Schaltung
Der (Die) Nebelscheinwerfer muss (müssen) unabhängig von dem (den) Scheinwerfer(n) für Fernlicht oder dem (den) Scheinwerfer(n) für Abblendlicht ein- und ausgeschaltet werden können.
Alles anzeigen6.10.9. Elektrische Schaltung
Der (Die) Nebelscheinwerfer muss (müssen) unabhängig von dem (den) Scheinwerfer(n) für Fernlicht oder dem (den) Scheinwerfer(n) für Abblendlicht ein- und ausgeschaltet werden können.
Lesen!
Unabhängig geschaltet.
Aber sie dürfen nicht alleine leuchten, sondern nur gemeinsam mit dem Abblendlicht.
Da bei neuen Moppeds das Abblendlicht eh immer an ist, spielt das keine Rolle, NS dürfen nur nicht automatisch mit an gehen.
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