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Wer einen Kurs zu den "lebensrettenden Sofortmaßnahmen" absolviert hatte, konnte diesen bei einem "Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis" bis einschließlich 21. Oktober 2017 verwenden. Ab dem 22. Oktober 2017 wurde der Erste Hilfe Kurs nach § 19 FeV verbindlich vorgeschrieben.
...werden wie in deinem Beispiel die alten “großen Erste Hilfe Kurse“ (16 Stunden) wie sie früher für Klasse C oder Bus-Führerschein erforderlich waren, bei einem Antrag auf Führerscheinerweiterung z.B. auf Klasse A ebenfalls seit 21. Oktober 2017
auch nicht mehr anerkannt.
Danke Kalle!
Das deckt sich alles mit den Aussagen meiner Fahrschule: "Erste-Hilfe-Kurs, nicht älter als 2017" wie in meinem Eröffnungsbeitrag. Die Gesetzgebung, die regelmäßigen Änderungen und wie unverständlich das alles kommuniziert wird, ist schade. Wer soll da noch durchblicken?
Bei den Trikes / Dreiradrollern ist es ja auch nicht besser: Da wird ja auch immer wieder gern kommuniziert, dass man die angeblich mit einem B - Führerschein fahren darf und unterschlagen, dass der aber alt sein muss, um dann unter A & A1 die Zusatznummern dafür zu haben. Heutzutage kannst du leicht mal schnell unbewusst zum Kriminellen werden, weil du ohne gültige Fahrerlaubnis fährst. Bei den unzähligen Vorschriften, Besonderheiten, Zusätzen, Ausnahmen und Änderungen usw. blicken ja selbst geschulte Polizisten oft nicht mehr durch.