@Howards
In eigenem Interesse solltest Du deine Schreibweise der allgemeinen
Netiquette und den Regeln der Höflichkeit hier endlich anpassen und
dir weitere Beleidigungen sparen.
Provokateure haben hier im Forum manchmal nur ein kurzes Leben.
@Howards
In eigenem Interesse solltest Du deine Schreibweise der allgemeinen
Netiquette und den Regeln der Höflichkeit hier endlich anpassen und
dir weitere Beleidigungen sparen.
Provokateure haben hier im Forum manchmal nur ein kurzes Leben.
Alter ... dein Ton!!!
Nicht allein die Länge macht's! ![]()
Na jetzt hast Du's ja nochmal geschrieben und nen Videolink eingefügt.
Jetzt kann nix mehr passieren.
Der von dir zitierte Text geht so weiter:
Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen der gleichen Reifenbauart,
Beurteilung:
Dies ist nicht zulässig. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis des Kraftrads, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell aufgeführten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (siehe weiter zu beachtende Erläuterungen unter dem Punkt Schlussfolgerung).
Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind (z. B. Genehmigung nach § 20 o. § 21 StVZO) oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen- Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden, wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist.
Beurteilung:
Dies ist nicht zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell genannten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (weiter zu beachtende Erläuterungen siehe Punkt Schlussfolgerung).
Erlischt gemäß Fall 1c oder Fall 2 durch die Verwendung abweichender Rad-/Reifenkombinationen die Betriebserlaubnis eines Kraftrads, so ist ein entsprechender
Nachweis nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO bzw. eine Begutachtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO erforderlich. In diesem Zusammenhang muss die Einhaltung aller betroffenen Vorschriften (z. B. bezgl. des Reifenfreiraums, der Genauigkeit der Anzeige des Geschwindigkeitsmessers) bestätigt werden. Da solche Prüfungen (z. B. auf Freigängigkeit) im Rahmen der Genehmigung des Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 auf Grund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandenen Fahrzeugzuordnung nicht vorgesehen sind, stellt die alleinige Genehmigung eines Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 in einem solchen Fall keinen ausreichenden Nachweis im Rahmen einer Änderung nach § 19 Abs. 3 StVZO dar. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis
im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO.
Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise hinsichtlich der Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern ist anzuwenden
Als Herstellungsdatum gilt die Angabe (DOT-Kennzeichnung der Kalenderwoche und des Jahres der Produktion) auf dem Reifen.
Das bedeutet, dass bei älteren Fahrzeugen ohne EU-Typengenehmigung oder wenn
ein sehr exotischer Reifen vorgeschrieben ist, die Freiheit der Bindung nur durch eine
Austragung möglich ist.
Soweit ich weiß, existiert eine Herstellerbindung ja eher bei alten Motorrädern.
Aktuellere Fahrzeuge besitzen ja die EU-Typengenehmigung.
In diesem Video wirds ab Minute 13 interessant:
TÜV 2025: Neue Regeln für Motorradreifen – Alles, was du wissen musst!
Wenn ich mich richtig erinnere, ist es so, dass man sich
die Herstellerbindung seit heuer AUSTRAGEN lassen kann.
Solange sie drin steht, gilt sie noch.
Oder?
Alles anzeigenDer Alpen-Pass ist noch nicht gebaut, der dann noch Probleme macht.
Deine beiden ersten Sätze unterschreibe ich vollständig.
Allerdings kommt halt bei einer Spitzkehre am Pass die Steigung
und der Gegenverkehr dazu.
Die Kehre am Pass braucht also vernünftige Koordination und
gute Entscheidungen - um nicht IN der Kurve reagieren zu müssen.
Manchmal schneidet auch der Gegenverkehr überraschend die
Kurve.
Alles anzeigenVllt. solltest du noch den Fahrzeugbrief mit ins Handschuhfach legen, dann weist du wenigstens, das alles an einem Ort ist.
Danke für den Hinweis.
Der Besitzer des Fahrzeugbriefes (Zulassungsbescheinigung Teil 2) kann damit
sein Eigentumsrecht am Fahrzeug nachweisen.
Beim Fahrzeugschein sehe ich da keine Gefahr - außer dass ich
ihn da habe wo ich ihn brauche.
Bin ich eigentlich der einzige, der seine Fahrzeugscheine im Fahrzeug liegen hat?