Ajajajaj... Da habe ich mir was auferlegt.
Meine Recherchen haben ergeben, dass der BGH seine Rechtssprechung von Fall zu Fall unterschiedlich auslegt. Somit hätte Didi Recht und man müsste sich sein Recht gegebenenfalls erstreiten.
Mein Verständnis legt jedenfalls folgendes ans Tageslicht:
Generell gilt, dass der Hersteller den Kunden nicht an seine Fachwerkstatt binden darf (Kartellamt). Man unterscheidet in erster Linie, ob der entstandene Garantiefall (also der Schaden) im Zusammenhang mit der Inspektion steht. Und an dieser Stelle fängt die Juristensprache an... wäre, hätte, wenn...
Angenommen, die Kühlwasserpumpe geht kaputt und man machte die Inspektion in einer freien Werkstatt. Solange die Überprüfung dieses Teils kein Bestandteil der Inspektion ist, dann muss der Hersteller die Garantieleistung erbringen. Dabei bestimmt dieser, in welcher Werkstatt die Arbeiten durchgeführt werden. I.d.R. wird es ein HH sein. Wenn aber die Überprüfung der Kühlwasserpumpe Bestandteil der Inspektion ist, dann wird es schwammig und es öffnet sich ein großer Raum für juristische Auslegung.
Des Weiteren gibt es nach Ablauf der Garantie gewisse Kulanzmöglichkeiten in der Fachwerkstatt. Wenn man aber seine Inspektion immer woanders gemacht hat, dann wird der bestimmt besonders kulant sein (ACHTUNG: Ironie).
Letztendlich muss jeder für sich selbst entscheiden, was ihm lieber ist. Ich für meinen Teil, werde die HH meiden.
Da ich den Text nach besten Wissen und Gewissen und mit Hilfe des Internets niedergeschrieben habe, übernehme ich keinerlei Garantie für die Korrektheit der Inhalte.