Hallo zusammen,
ich will hier sicher keine weitere Diskussion unter Datenschützern provozieren und auch niemandem das Filmen von Touren vergällen. Ich finde es auch prima, dass die Möglichkeiten dazu durch hochentwickelte elektronische Alleskönner möglich sind. Aber man muss auch die Rechte anderer achten. Das nimmt ja auch jeder von uns für sich selbst in Anspruch.
Nachdem sich aber offensichtlich auch in diesem Forum immer noch hartnäckig der Irrglaube hält, dass bei Gruppenfotos kein Recht mehr am eigenen Bild besteht, hier mal eine Info von mir dazu:
Im KUG gibt es den §23: Der beschreibt in typischen Rechtsdeutsch, wann das Recht am eigenen Bild verwirkt ist: Interessant Absatz I, Ziffer 2 und 3:
2. die abgebildeten Personen nur als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen
3. das Bildnis Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge darstellt, an denen der Abgebildete teilgenommen hat
Allerdings sind diese Ausnahmen nur dann relevant, wenn man eigentlich etwas gan anderes fotografieren will (also einen Platz, ein Gebäude oder einen anderen Gegenstand) und die Gruppe gerade zufällig im Bild ist. Gleiches gilt auch für Veranstaltungen, wobei ich darauf achten muss, dass ich ekine Einzelpersonen aus der Gruppe besonders hervorhebe.
Der Schwenk durch eine Innenstadt mit Ihren vielen Sehenswürdigkeiten wird also in der Regel kein Problem darstellen. Die Dokumentation einer Passfahrt wird wohl im Falle des Eigengebrauchs auch mangels Kläger kein Problem werden. Allerdings müssen bei Veröffentlichung wenigstens die Nummernschilder verschleiert werden.
Fazit also:
Möchten man also eine Gruppe fotografieren, so dürfen die Aufnahmen grundsätzlich nicht ohne Einwilligung jeder einzelnen auf dem Bild dargestellten Personen genutzt oder veröffentlicht werden. Das kann dann auch bedeuten, dass man sich 10 oder 20 oder mehr Zustimmungen einholen muss. Im Streitfall ist der Aufnehmende in der Beweispflicht, dass er die Einwillgungen hat bzw. dass Ausnahmen gemäß §23 KUG oder andere Einzelfallsausnahmen vorliegen.
Sollte nun einer von Euch auf den Gedanken kommen, dass er oder sie die Aufnahmen ja nicht in Deutschland, sondern in Österreich, Italien oder Frankreich macht, so kann ich dem nur sagen, dass diese Länder eine ähnliche Rechtslage haben. Gleiches gilt auch für die Schweiz, die in Sachen Datenschutz von der EU als EU-konform anerkannt ist. Bitte denkt auch dran, dass das bundesdeutsche Datenschutzrecht eher eines der lässigeren Gesetze innerhalb der EU ist. Etliche Länder haben die EU-Richtlinien wesentlich strenger ausgelegt und dazu auch drastischere Strafen.
Und vielleicht noch eine interessante Info zu diesem Thema:
In Österreich gelten die Datenschutzgesetze nicht nur für natürliche, sondern auch für juristische Personen.
Und zu guter Letzt gilt auch hier der Leitspruch: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Sich rein auf das Bauchgefühl und den gesunden Menschenverstand zu verlassen ist in Rechtsfragen schon manchem zum Verhängnis geworden. Auch wenns noch so unlogisch zu sein scheint.
Ich wünsche Euch in diesem Sinne nur unvergessliche Touren, fantastisches Bildmaterial zum Erinnern und ein bißchen Fingerspitzengefühl beim Schneiden und Verwerten der gemachten Aufnahmen.