Moin Moin,
Beim ADAC gibt es folgende Auskunft dazu:
Quelle ADAC
Der Bundesgerichtshof (Az: VI ZA 40/11) hat am 13.12.2011die schon seit Jahren geltenden Grundsätze zum Nutzungsausfall in Hinblick auf ein Motorrad bestätigt. Nach diesem Grundsatz setzt der Anspruch auf Nutzungsausfall voraus, dass der Geschädigte eine objektive „Bewegungseinschränkung“ durch den Fahrzeugausfall hat. Rein emotionale Erschwernisse geben keinen Anspruch auf Nutzungsausfall.
Konkret zum Motorradfahren stellte das Gericht u.a. fest: Stellt das Motorradfahren ein reines Hobby für den Geschädigten dar, ist eine vermögensrechtliche Bewertung - und damit ein Anspruch auf Nutzungsausfall - nicht möglich, da das Motorradfahren in diesem Fall nicht zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung eingesetzt wird. Nutzungsersatz kommt nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsgutes vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmässig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen Pkw ist die jederzeitige Benutzbarkeit des Motorrades für den Kläger nach seinem eigenen Vortrag zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt. Die Wertschätzung des Motorrades stützt der Kläger, der auch über einen Pkw verfügt, außer auf den Gesichtspunkt der Mobilität auch darauf, dass das Motorradfahren sein Hobby sei.
Zur Klarstellung und als Ergänzung zu diesem Urteil sei darauf hingewiesen, dass es selbstverständlich auch für Motorräder Nutzungsausfall gibt, sofern dem Geschädigten kein anderes Fahrzeug (Motorrad oder Pkw) zur Nutzung zur Verfügung steht.