Mit der Veröffentlichung Nr. 90 im Verkehrsblatt 15/2019 vom 15.08.20219 wird die Vorgehensweise
bei der Beurteilung von Rad/Reifen-Kombinationen an Krafträdern neu geregelt. Der Inhalt dieser Veröffentlichung ist verfügbar auf der Website des Verkehrsministeriums.
Quelle
In der Übereinstimmungsbescheinigung (engl. Certificate of Conformity, COC) bzw. in der Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil I ist ein Reifen von Hersteller A eingetragen. Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen des Herstellers B der gleichen Reifenbauart (*) mit gleicher Größenbezeichnung, alle übrigen Parameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie sind gleich oder höherwertig.
Beurteilung:
Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.