Motorradfahrer mit eingeschaltetem Tagesfahrlicht !

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    TÜV NORD
    Verkehr
    Ab 1. April 2013: Tagfahrleuchten können Abblendlicht ersetzen


    Motorradfahrer können in Zukunft auch mit eingeschaltetem Tagfahrlicht statt des vorgeschriebenen Abblendlichts unterwegs sein. Möglich macht dies eine Änderung des § 17 der Straßenverkehrsordnung, die am 1. April in Kraft tritt. Allerdings gilt dies nur bei guten Sichtverhältnissen. Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Dämmerung und Dunkelheit heißt es weiterhin: Abblendlicht ist Pflicht.


    Üblicherweise gilt: Bei jeder Fahrt muss das Fahrlicht (Abblendlicht) eines Kraftrades eingeschaltet werden. Und zwar unabhängig von den Sichtverhältnissen und somit auch tagsüber. Das ist seit Oktober 1988 Pflicht für Motorräder, aber auch für Mopeds, Mokicks, Roller und Mofas.


    Der Sinn: Motorradfahrer sollen auch mit ihrer schmalen Silhouette im Verkehr besser erkannt werden.


    Dasselbe Ziel verfolgen Tagfahrleuchten, die der besseren Erkennbarkeit von Kraftfahrzeugen bei Tageslicht mit möglichst geringem Energieverbrauch dienen sollen. Sie haben weniger gebündelte Leuchtkraft als das Abblendlicht, leuchten aber viermal intensiver als das Standlicht oder die Umrissleuchten. Damit wird das Fahrzeug zwar besser erkennbar, die Straße wird allerdings nicht ausgeleuchtet.


    Der Anbau von solchen Tagfahrleuchten an Krafträder (über 45 km/h oder über 50 cm³) ist zulässig, aber nicht vorgeschrieben. Jetzt dürfen diese Tagfahrleuchten aber auch anstelle des Abblendlichtes genutzt werden.


    Bedingung: Sie müssen genehmigt und mit einem Prüfzeichen versehen sein und sie müssen automatisch mit Anstellen der Zündung eingeschaltet werden. Außerdem müssen sie automatisch erlöschen, wenn das Abblendlicht eingeschaltet wird.


    Ausnahme: Wenn sie automatisch gedimmt werden, um eine Begrenzungsleuchten-Funktion zu übernehmen (Standlicht), dürfen sie auch zusammen mit dem Abblendlicht eingeschaltet bleiben.


    Aber auch dann gilt: Sie müssen für diesen Zweck genehmigt und gekennzeichnet sein, ihre Zahl ist auf maximal zwei beschränkt und sie unterliegen bestimmten Anbauvorgaben.


    Eventuelle Fragen zu Einzelheiten erläutern die Sachverständigen an der TÜV-STATION vor Ort.

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