Wann verjähren grobe Verstöße gegen die StVO?

  • #1

    Ich habe einen Bekannten, der wurde eines schweren Verkehrsdeliktes überführt, und soll jetzt, zwei Jahre später, seinen Schein für eine Weile abgeben, worüber er ziemlich sauer ist.
    Nun ist das ein schweres, nicht zu billigendes Delikt, so sehe ich das jedenfalls, aber verjährt so was nicht trotzdem irgendwann?
    Ich kann noch mal nachfragen, aber ich glaube, er ist mit um die 1 Promille Alkohol im Blut in eine Verkehrskontrolle geraten.
    Hätte da sein Schein nicht sofort eingezogen werden müssen, verbunden mit der Zahlung einer ordentlichen Geldbuße?
    Er meint, so hätte es laufen müssen, und da wäre in diesem Fall längst alles ausgestanden und er könnte seit geraumer Zeit wieder fahren.
    Wie denkt ihr über seine Bestrafung nach zweijähriger Funkstille?


    Es grüßt
    sin_moto

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  • #2


    'den Schein für eine Weile abgeben', kann zweierlei sein. Entweder ein Fahrverbot oder ein Entzug der Fahrerlaubnis. Beides wird ausgesprochen von der Fahrerlaubnisbehörde, sprich Führerscheinstelle. Da bekommt er auch eine verbindliche Rechtsauskunft, nicht hier im Forum. Wir können höchstens von unseren eigenen Erfahrunmgen berichten, oder was wir so gehört haben.


    Auf dem Bescheid müsste auch erklärt sein, wie er gegen den Bescheid Einspruch einlegen kann.


    Er kann sich natürlich auch von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Die wollen ja auch Geld verdienen.


    Lorenz

  • #3

    Hallo Sin,


    hat er eine Straftat begangen? Dann betrüge die Verjährungsfrist mindestens 3 Jahre, § 78 StGB. Diese gilt auch für die im Zusammenhang mit einer Straftat angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis.


    Oder war es nur ein Ordnungswidrigkeit?


    LG Micha

  • #4

    Hallo Ompo, er ist nur angehalten- und auf Alkohol getestet worden, und dann schien es, als ob man die Angelegenheit von Seiten der Behörde vergessen hätte.


    Es grüßt
    sin_moto

    smileys-0008.gif   auto-0405.gif   smileys-0008.gif

  • #5

    dann sieht`s nach Owi aus. Da müsste ich mich erst mal schlau machen. Das schaffe ich aber in dieser Woche nicht mehr, weil ich morgen in einen Kurzurlaub fahre. Vielleicht ist ja auch jemand noch schlauer :mrgreen: als ich....

  • #6

    Gibt es RA´s für, die sollten sowas genau wissen. Mit ner RSV auch kein Kostenproblem.


    Rubber

  • #7

    Vereinfacht gesagt, bei mehr als 1,1 0/00 eine Straftat § 316 StGB, verjährt in drei Jahren. Darunter Owi, verjährt in 6 Monaten. Man muss aber berücksichtigen, dass es diverse Ermittlungshandlungen gibt, die die Verjährung unterbrechen, und die ihm nicht mitgeteilt werden müssen. Ist einfach so, was soll man darüber meckern. Soll er halt nicht saufen, bevor er Auto fährt.


    Was klappert ist noch dran.

  • #9


    Deine Angaben sind etwas "schwammig" um hier vernünftige Auskunft zu erteilen...


    Zunächst einmal ist es grundsätzlich nicht unerheblich, welcher Beweis erhoben wurde.
    Würde eine Plutprobe entnommen?
    Ist ein beweiserheblicher Nachweis über eine AAK (Evidential) geführt worden?
    Werden Ausfallerscheinungen vorgeworfen?
    Würde ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet?


    Fragen über Fragen ohne deren Beantwortung eine vernünftige Auskunft nicht möglich ist.


    Grundsätzlich liegen die Verjährungsfristen für Ordnungswidrigkeiten bei 3 bzw. 6 Monaten (deliktsabhängig), bei den Straftaten kommt es bei der Verjährung auf die Strafandrohung an.


    Es gibt aber auch noch diverse Möglichkeiten der.Verjährungsunterbrechung. Ob diese im vorliegenden Fall auch eingetreten ist, kann man nur mit einen Blick in die Akte klären.


    Im vorliegenden Fall rate ich dringend zu einem Anwalt. Der wird nach Akteneimsicht weitere Auskünfte geben können.

    Wer an die Quelle will, muss gegen den Strom schwimmen :obscene-sexualspermblue:

  • #10

    Es war auf Nachfrage über 1,0, also anscheinen doch eine Straftat, womit sich die Frage nach der Verjährung anscheinend erübrigt.
    Eine Blutprobe ist entnommen worden.
    Ich finde eine relativ strenge Bestrafung schon gerecht, aber selbige jetzt erst zu vollziehen kommt mir ungefähr so vor, wie wenn das Kind schlechte Zeugnisse nach Hause brächte, dafür aber erst im übernächsten Schuljahr das Taschengeld gekürzt bekommen würde… :doh:.
    Auf einen Anwalt will er verzichten, weil der Dussel natürlich nicht mal eine Rechtsschutzversicherung hat.
    Was soll's... :confusion-shrug:.


    Es grüßt
    sin_moto,
    der auf rechtlichen Beistand nicht verzichten würde... :snooty:

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